b) Die unentgeltliche Rechtsbeiständin RA D.________ wird aus der Staatskasse mit Fr. 10‘270.25 entschädigt (inkl. Auslagen und MWST; Fr. 180.00 Stundenansatz). c) Die anteilsmässig A.________ auferlegten Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung abzüglich der zuzusprechenden Prozessentschädigung im Restbetrag von Fr. 1‘967.55 werden aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse von A.________ einstweilen auf die Staatskasse genommen (Art. 426 Abs. 4 StPO).