b) Die B.________ zugesprochene Prozessentschädigung fällt im Umfang der Aufwendungen für die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Ziff. 13 nachfolgend an den Staat (Art. 138 Abs. 2 StPO). c) Rechnung und Inkasso der Prozessentschädigung an A.________ erfolgen durch das Amt für Justizvollzug nach Eintritt der Rechtskraft. 12. Amtliche Verteidigung