werden A.________ zu ¼ auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. Bezüglich der Kosten für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Verbeiständung bleiben Ziff. 12 und 13 vorbehalten. 11. Entschädigung: A.________ hat B.________ für ihre notwendigen Aufwendungen im Verfahren mit pauschal Fr. 600.00 zu entschädigen (Art. 433 Abs. 1 StPO).