9. Die anlässlich der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 8. November 2013 vom Beschuldigten geleistete Sicherheitsleistung im Betrag von total Fr. 15‘000.00 (Eigenleistung des Beschuldigten Fr. 5‘000.00, Leistung von L.________ Fr. 10‘000.00) wird freigegeben. Von der freigegebenen Sicherheitsleistung in der Höhe von Fr. 15‘0000.00 werden Fr. 5‘000.00 beschlagnahmt und zur Deckung der Geldstrafe, der Verfahrenskosten und der Entschädigung der Privatklägerin verwendet.