a) der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, begangen am 14. Juni 2011 (Anklageziffer 2), b) der Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG bezüglich des Schlagringes (Anklageziffer 3). 2. Im Übrigen wird A.________ freigesprochen. 3. A.________ wird mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 10.00, unter Anrechnung von 132 Tagen Untersuchungshaft, bestraft.