2. Es sei dem Beschuldigten für seine wirtschaftlichen Einbussen eine Entschädigung von mindestens CHF 40‘000.00 und für die erlittene Haft eine solche von mindestens CHF 38‘400.00 zuzusprechen. 3. Das Zivilbegehren sei abzuweisen. 4. Die Kosten des Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. Kantonsgericht Schwyz 6 Mit Urteil vom 13. Februar 2014 erkannte das Strafgericht was folgt: 1. A.________ wird schuldig gesprochen