4. Es sei der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin Fr. 50‘000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 1.9.2010 auf Fr. 25‘000.00 betreffend Freiheitsberaubung und 5 % Zins seit 29.3.2012 auf Fr. 25‘000.00 bezüglich der Kindesentführung als Genugtuung zu bezahlen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST zu Lasten des Beschuldigten. Verteidigung 1. Der Beschuldigte sei vollumfänglich freizusprechen.