___ mit der Aussenwelt nicht in Kontakt treten konnte. Zudem übte er psychischen Druck auf sie aus, sodass sie nicht aus dem Fenster lärmte. Der Beschuldigte öffnete die Wohnungstüre jeweils erst wieder, als er um ca. 17:30 Uhr von der Arbeit nach Hause kam. 3. der Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG (…)