Vom 28. Februar 2009 bis zum 14. Juni 2011 verschloss der Beschuldigte jeweils morgens um ca. 07.30 Uhr seine Wohnung an der F.________ (Strasse) in 8864 Reichenburg mit dem Schlüssel ab und fuhr zur Arbeit. Damit schloss er jeweils wissentlich und willentlich seine Ehefrau B.________ gegen deren Willen ein. Zudem nahm er ihr jeweils morgens gegen ihren Willen den Zweitschlüssel zur Wohnung, das Telefon sowie den Computer weg, damit B.________ mit der Aussenwelt nicht in Kontakt treten konnte.