{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-08-23", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2014-32_2016-08-23.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "d5d1bb855fc5a199007e0a3d37197dc0"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2014-32_2016-08-23.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2014_32_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d212ac856ea65206c047468982dd66232195eb30b2c68d7547fd5c122df8f0b0fdc4b4ab36c5b03e24067cf93694dacdc9ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d212ac856ea65206c047468982dd66232195eb30b2c68d7547fd5c122df8f0b0fdc4b4ab36c5b03e24067cf93694dacdc9ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2014_32", "Checksum": "43ef12d966c1fd21e89c35e136e8e72b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2014 32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 23.08.2016 STK 2014 32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entführung, Freiheitsberaubung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz | Strafgesetzbuch"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:27:31", "Checksum": "de600549e47a4642cee4a422827e925b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 23.08.2016 STK 2014 32\nRegeste:\nEntführung, Freiheitsberaubung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz | Strafgesetzbuch\n\nder Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung und dem notwendigen Zeitaufwand – ist das Honorar im Umfang, wie es\ngeltend gemacht wurde, mithin auf Fr. 3‘438.70 (inkl. Auslagen und 8 %\nMWST) festzulegen.\n\ne) Das Gesuch der Privatklägerin um unentgeltliche Rechtspflege ist zu\nbewilligen. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin macht in ihrer Honorarnote\neine Entschädigung von Fr. 4‘616.65 (inkl. Auslagen und 8 % MWST; Stundensatz Fr. 180.00) geltend. Dieser Betrag erscheint mit Blick auf die bereits\ngenannten Kriterien ebenfalls als angemessen und ist in diesem Umfang zuzusprechen;-\nKantonsgericht Schwyz 42\n\nerkannt:\n\n1. Die Berufungen des Beschuldigten und der Privatklägerin werden abgewiesen und das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 13. Februar 2014\nwird, soweit angefochten, bestätigt.\n\n2. Es wird betreffend Dispositivziffer 9 des vorinstanzlichen Urteils Vormerk\ngenommen, dass das Amt für Justizvollzug mit Verfügung vom 31. Oktober 2014 bereits angewiesen wurde, die von L.________ geleistete\nSicherheitsleistung in der Höhe von Fr. 10‘000.00 an diesen zurückzuerstatten.\n\n3. Die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus der Gerichtsgebühr von Fr. 5‘000.00, den Kosten für die amtliche Verteidigung von\nFr. 3‘438.70 und den Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung von\nFr. 4‘616.65, betragen Fr. 13‘055.35.\n\n4. a) Die Gerichtsgebühr wird zu 4/8 (Fr. 2‘500.00) dem Beschuldigten\nund zu 3/8 (Fr. 1‘875.00) der Privatklägerin auferlegt. Die restliche\nGerichtsgebühr (1/8 bzw. Fr. 625.00) geht zulasten der Staatskasse.\n\nb) Die Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerin\n(Ziff. 7.c) werden dem Beschuldigten zu 4/8 (Fr. 2‘308.30) auferlegt, wobei sie einstweilen auf die Gerichtskasse genommen werden. Der Beschuldigte hat diese Kosten zu bezahlen, sobald er\nsich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 426\nAbs. 4 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO analog).\nKantonsgericht Schwyz 43\n\n5. Im Zivilpunkt werden keine Entschädigungen gesprochen.\n\n6. Der amtliche Verteidiger Rechtsanwalt K.________ (bis 11. August\n2016) wird aus der Staatskasse mit Fr. 3‘438.70 (inkl. Auslagen und 8 %\nMWST) entschädigt. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten nach Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von Fr. 1‘719.35\n(= 4/8 von Fr. 3‘438.70).\n\n7. a) Das Gesuch der Privatklägerin um Gewährung der unentgeltlichen\nRechtspflege wird gutgeheissen.\n\nb) Der Anteil der Privatklägerin an der Gerichtsgebühr von\nFr. 1‘875.00 wird einstweilen auf die Staatskasse genommen. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht (Art. 135 Abs. 4 StPO analog).\n\nc) Die unentgeltliche Rechtsbeiständin Rechtsanwältin D.________\nwird für das Berufungsverfahren aus der Gerichtskasse mit\nFr. 4‘616.65 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) entschädigt. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht der Privatklägerin im Umfang\nvon Fr. 1‘731.30 (= 3/8 von Fr. 4‘616.65; Art. 138 Abs. 1 StPO\ni.V.m. Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).\n\n8. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach\nArt. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim\nBundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift\nmuss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.\nKantonsgericht Schwyz 44\n\n9. Zufertigung an Rechtsanwalt G.________ (2/R), Rechtsanwältin\nD.________ (2/R), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), die kantonale\nStaatsanwaltschaft (1/A) und an Rechtsanwalt K.________ (1/R, betreffend Dispositivziffer 6), die Vorinstanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Kantonspolizei Schwyz (1/R, betreffend Dispositivziffer 1\ni.V.m. Dispositivziffer 6 des Urteils des Strafgerichts Schwyz vom\n13. Februar 2014), das Amt für Justizvollzug (1/R, inkl. Dispositivkopie\ndes angefochtenen Entscheids zum Inkasso und Vollzug sowie samt\nFormular zur DNA-Löschungsmeldung an die zentrale Meldestelle und\nanschliessender Erledigungsmeldung in Kopie an die kantonale Staatsanwaltschaft), das Amt für Migration (1/R), das Bundesamt für Polizei\n(1/R), die Vorinstanz (1/ES, unter Rückgabe der Akten), an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv) und mit Formular an die KOST.\n\nNamens der Strafkammer\nDie Kantonsgerichtsvizepräsidentin\n\nDie Gerichtsschreiberin\n\nVersand 27. September 2016 sl\n"}