{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-08-23", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2014-32_2016-08-23.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "d5d1bb855fc5a199007e0a3d37197dc0"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2014-32_2016-08-23.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2014_32_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d212ac856ea65206c047468982dd66232195eb30b2c68d7547fd5c122df8f0b0fdc4b4ab36c5b03e24067cf93694dacdc9ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d212ac856ea65206c047468982dd66232195eb30b2c68d7547fd5c122df8f0b0fdc4b4ab36c5b03e24067cf93694dacdc9ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2014_32", "Checksum": "43ef12d966c1fd21e89c35e136e8e72b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2014 32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 23.08.2016 STK 2014 32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entführung, Freiheitsberaubung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz | Strafgesetzbuch"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:27:31", "Checksum": "de600549e47a4642cee4a422827e925b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 23.08.2016 STK 2014 32\nRegeste:\nEntführung, Freiheitsberaubung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz | Strafgesetzbuch\n\n6. Hinsichtlich der Zivilansprüche bleibt es bei der Abweisung der Schadenersatzforderung von Fr. 32‘019.00, nachdem der Freispruch betreffend\nEntführung zu bestätigen ist. Gestützt auf Art. 49 OR machte die Privatklägerin Genugtuung von insgesamt Fr. 50‘000.00 geltend, wobei sie Fr. 25‘000.00\naus dem Ereignis der Kindesentführung und Fr. 25‘000.00 aufgrund der mehrfachen Freiheitsberaubung verlangte. Die Vorinstanz sprach ihr Fr. 500.00 für\ndie erlittene einfache Freiheitsberaubung zu und verwies die weitergehenden\nForderungen auf den Zivilweg. Mithin hätte die Privatklägerin für den Fall der\nBestätigung der Freisprüche betreffend Entführung und mehrfacher Freiheitsberaubung substanziiert darlegen müssen, weshalb die von der Vorinstanz\nzugesprochene Genugtuung für die einfache Freiheitsberaubung zu niedrig\nist. Sie machte diesbezüglich jedoch keine Ausführungen (BVP, Plädoyernotizen S. 19 f.). Soweit die Privatklägerin vortragen liess, der Beschuldigte habe\nsie gewürgt und die Treppe hinunter gestossen (BVP, Plädoyernotizen S. 20),\nhandelt es sich hierbei um Vorwürfe, welche von der zu beurteilenden Anklage\nnicht erfasst sind, und folglich nicht der Begründung der adhäsionsweise geltend gemachten Genugtuungsforderung dienen können. Die Verteidigung ihrerseits focht zwar die zugesprochene Genugtuung an, legte jedoch ebenfalls\nnicht dar, weshalb diese im Falle der Bestätigung des Schuldspruches wegen\nKantonsgericht Schwyz 39\n\neinfacher Freiheitsberaubung seiner Ansicht nach zu hoch sei. Mangels Vorbringen seitens der Parteien ist die Zusprechung einer Genugtuung von\nFr. 500.00 bzw. Verweisung weitergehender Ansprüche auf den Zivilweg zu\nbestätigen. Anzumerken ist immerhin, dass mit Blick auf das Mass des erlittenen seelischen Schmerzes (vgl. BK-Brehm, N 19 zu Art. 49 OR) und angesichts der Umstände (BGer, Urteil 4A_298/2012 vom 31. Juli 2012 E. 4.1) –\ndie Privatklägerin war einmalig und während weniger Stunden ihrer Freiheit\nberaubt – die zugesprochene Genugtuung durchaus angemessen erscheint.\n\n7. Die Verteidigung focht sodann die Beschlagnahme des vom Beschuldigten aufgebrachten Teils der Sicherheitsleistung von Fr. 5‘000.00 zwecks Deckung der Geldstrafe und der Verfahrenskosten an. Da die vorinstanzlichen\nSchuldsprüche zu bestätigen sind, bleibt es bei der Beschlagnahme. Abgesehen davon, begründete die Verteidigung ihre in diesem Punkt erhobene Berufung nicht.\n\n8. a) Zusammenfassend sind die Berufungen des Beschuldigten und der\nPrivatklägerin abzuweisen und das vorinstanzliche Urteil ist, soweit angefochten, zu bestätigen. Bei diesem Ergebnis bleibt es bei der erstinstanzlichen\nKosten- und Entschädigungsregelung. Bezüglich Dispositivziffer 9 des vorinstanzlichen Urteils ist davon Vormerk zu nehmen, dass das Amt für Justizvollzug mit Verfügung vom 31. Oktober 2014 bereits angewiesen wurde, die\nvon L.________ geleistete Sicherheitsleistung in der Höhe von Fr. 10‘000.00\nan diesen zurückzuerstatten (KG-act. 24).\n\nb) Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt im Strafpunkt betreffend einfacher Freiheitsberaubung\nund Widerhandlung gegen das Waffengesetz und im Zivilpunkt bezüglich der\nder Privatklägerin zugesprochenen Genugtuung von Fr. 500.00. Die Privatklägerin unterliegt ihrerseits im Strafpunkt betreffend Entführung und mehrfacher\nKantonsgericht Schwyz 40\n\nFreiheitsberaubung und im Zivilpunkt hinsichtlich des von ihr geforderten\nSchadenersatzes und der Genugtuung, soweit diese den Betrag von\nFr. 500.00 übersteigt. Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, die\nGerichtsgebühr dem Beschuldigten zu 4/8 und der Privatklägerin zu 3/8 aufzuerlegen; die restliche Gerichtsgebühr von 1/8 ist der Staatskasse zu belasten. Zu den Verfahrenskosten zählen namentlich auch die Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerin (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO), welche in gleichem Masse dem Beschuldigten aufzuerlegen sind, jedoch angesichts von dessen wirtschaftlichen Verhältnisse einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind (Art. 426 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO analog). Anzumerken ist, dass der Beschuldigte über einen Facharzttitel verfügt,\nwas ihm ermöglichen sollte, inskünftig ein entsprechendes Einkommen zu\nerzielen. Dass ein Berufsverbot bestünde, machte der Beschuldigte nicht geltend (BVP S. 7).\n\nc) In Bezug auf den Zivilpunkt obsiegte die Privatklägerin im Verhältnis zu\nden von ihr geforderten Beträgen von Fr. 32‘019.00 bzw. Fr. 50’000.00 lediglich in einem geringen Mass. Ausserdem machte sie zur Bemessung der Genugtuung für den Fall, dass das Berufungsgericht nur von einfacher Freiheitsberaubung ausgeht, keine Ausführungen. Die Verteidigung ihrerseits äusserte\nsich ebenfalls nicht zu den Zivilforderungen. Dementsprechend rechtfertigt\nsich die Zusprechung von Entschädigungen nicht.\n\nd) Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt K.________ (bis 11. August\n2016), hat eine Kostennote über Fr. 3‘438.70 (inkl. Auslagen und 8 % MWST;\nStundensatz Fr. 180.00) eingereicht. In Strafsachen beträgt das Honorar vor\ndem Kantonsgericht als Berufungsinstanz Fr. 300.00 bis Fr. 12‘000.00 (§ 13\nlit. c GebTRA), wobei der Stundensatz des von der öffentlichen Hand zu entschädigenden amtlichen Verteidigers Fr. 180.00 bis Fr. 220.00 beträgt (zuzüglich Auslagen, vgl. § 5 Abs. 1 GebTRA). In Berücksichtigung dieses Tarifrahmens und den allgemeinen Kriterien gemäss § 2 Abs. 1 GebTRA – Wichtigkeit\nKantonsgericht Schwyz 41\n\n"}