{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-08-23", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2014-32_2016-08-23.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "d5d1bb855fc5a199007e0a3d37197dc0"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2014-32_2016-08-23.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2014_32_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d212ac856ea65206c047468982dd66232195eb30b2c68d7547fd5c122df8f0b0fdc4b4ab36c5b03e24067cf93694dacdc9ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d212ac856ea65206c047468982dd66232195eb30b2c68d7547fd5c122df8f0b0fdc4b4ab36c5b03e24067cf93694dacdc9ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2014_32", "Checksum": "43ef12d966c1fd21e89c35e136e8e72b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2014 32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 23.08.2016 STK 2014 32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entführung, Freiheitsberaubung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz | Strafgesetzbuch"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:27:31", "Checksum": "de600549e47a4642cee4a422827e925b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 23.08.2016 STK 2014 32\nRegeste:\nEntführung, Freiheitsberaubung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz | Strafgesetzbuch\n\nbb) Zur Täterkomponente kann bezüglich des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (angefocht. Urteil E. II.E. 2.2 S. 23-24; Art. 84 Abs. 4 StPO; BGer,\nUrteil 6B_236/2016 vom 16. August 2016 E. 4.5). Ergänzend ist festzuhalten,\ndass der Beschuldigte, auch wenn er mit Urteil des Landgerichts Halle vom\n18. Juli 2014 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt wurde, nach wie\nvor als vorstrafenlos zu gelten hat, da die in Deutschland erfolgte Verurteilung\nerst nach dem Erkenntnis des Strafgerichts erging. Insgesamt sind das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse neutral einzustufen. Zusätzliche relevante Faktoren ergeben sich aus den Akten nicht und wurden von der Verteidigung auch nicht genannt.\n\ncc) Insgesamt erachtet die Strafkammer das Verschulden des Beschuldigten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als eher leicht. In Würdigung aller\nStrafzumessungsfaktoren erscheint für die einfache Freiheitsberaubung eine\nGeldstrafe von 120 Tagessätzen als angemessen.\n\nc) Sodann ist die Strafe für das Vergehen gegen das Waffengesetz festzusetzen. Der Strafrahmen umfasst Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder\nGeldstrafe (Art. 33 Abs. 1 WG). Zur Tatkomponente ist zu bemerken, dass es\nsich bei einem Schlagring grundsätzlich nicht um eine übermässig gefährliche\nKantonsgericht Schwyz 37\n\nWaffe handelt und der Beschuldigte diesen lediglich in seinem Besitz hatte,\nnicht aber etwa mit sich getragen. Was die Willensrichtung angeht, handelte\nder Beschuldigte zumindest eventualvorsätzlich. In Bezug auf die Täterkomponente kann auf das vorstehend Gesagte verwiesen werden. Das Verschulden bezüglich des Vergehens gegen das Waffengesetz ist im Einklang mit der\nVorinstanz insgesamt als leicht zu beurteilen. In Anbetracht der genannten\nStrafzumessungsfaktoren drängt sich ebenfalls eine Geldstrafe auf. Folglich\nist die für die Freiheitsberaubung ausgesprochene Geldstrafe von 120 Tagessätzen in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen; in\nWürdigung der gesamten Umstände erscheint eine Erhöhung um 30 Tagessätze auf gesamthaft 150 Tagessätze als angemessen.\n\nd) Anzumerken ist, dass eine Zusatzstrafe zum Urteil des Landgerichts\nHalle, wie von der Staatsanwaltschaft gefordert (BVP, Plädoyernotizen S. 10),\nschon aufgrund der fehlenden gleichen Strafart ausscheidet (BGer, zur Publ. vorgesehenes Urteil 6B_829/2014 vom 30. Juni 2016 E. 2.3.2). Selbst\nwenn eine gleichartige Strafe, mithin eine Freiheitsstrafe auszusprechen gewesen wäre, hätte dies nicht in Form einer Zusatzstrafe erfolgen müsse, da\nkein Fall einer retrospektiven Konkurrenz im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB\nvorliegt, nachdem das Urteil des Landgerichts Halle erst nach dem Urteil des\nStrafgerichts erging.\n\ne) Die Höhe des Tagessatzes beträgt höchstens Fr. 3‘000.00 und ist nach\nden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt\ndes Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand,\nallfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum zu bestimmen (Art. 34 Abs. 2 StGB). Die Vorinstanz legte einen Tagessatz von Fr. 10.00 fest, wozu sich die Verteidigung wie auch die Staatsanwaltschaft nicht geäussert haben. Der Beschuldigte verfügt nach wie vor über\nkein Erwerbseinkommen und wird gemäss eigenen Angaben derzeit von seiner Familie unterstützt, leistet aber auch keine Unterhaltsbeiträge an die Pri-\nKantonsgericht Schwyz 38\n\nvatklägerin und E.________ (BVP S. 5). Vermögen besitzt er nicht; nach seinen Aussagen gehören die Liegenschaften in Ägypten seiner Familie (BVP\nS. 6). Mithin haben sich im Berufungsverfahren keine Gründe für eine Erhöhung ergeben, so dass es bei Fr. 10.00 bleibt.\n\nf) Keine Änderung ergibt sich hinsichtlich des bedingten Vollzuges; diesbezüglich kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz unter\nE. III./2. S. 26 verwiesen werden (Art. 84 Abs. 4 StPO). Keinen Einfluss hat\ndie Verurteilung in Deutschland, insbesondere ist Art. 42 Abs. 2 StGB nicht\nanwendbar. Gleich bleiben sich sodann die minimale Probezeit von zwei Jahren und die Anrechnung der erstanden Untersuchungshaft von 132 Tagen.\n\n"}