{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-08-23", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2014-32_2016-08-23.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "d5d1bb855fc5a199007e0a3d37197dc0"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2014-32_2016-08-23.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2014_32_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d212ac856ea65206c047468982dd66232195eb30b2c68d7547fd5c122df8f0b0fdc4b4ab36c5b03e24067cf93694dacdc9ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d212ac856ea65206c047468982dd66232195eb30b2c68d7547fd5c122df8f0b0fdc4b4ab36c5b03e24067cf93694dacdc9ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2014_32", "Checksum": "43ef12d966c1fd21e89c35e136e8e72b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2014 32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 23.08.2016 STK 2014 32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entführung, Freiheitsberaubung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz | Strafgesetzbuch"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:27:31", "Checksum": "de600549e47a4642cee4a422827e925b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 23.08.2016 STK 2014 32\nRegeste:\nEntführung, Freiheitsberaubung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz | Strafgesetzbuch\n\na) Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der\nStrafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das\nHöchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen.\nDabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49\nAbs. 1 StGB). Wird der Beschuldigte wegen mehrerer Straftatbestände verurteilt, ist zunächst die Strafe für das schwerste Delikt festzusetzen und diese\nanschliessend wegen der weiteren Delikte angemessen zu erhöhen (Mathys,\nLeitfaden Strafzumessung, Rz. 356). Die Bildung einer solchen Gesamtstrafe\nist jedoch nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind\ndagegen kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn\nmehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Mithin kann das Gericht\nauf eine Gesamtfreiheits- oder eine Gesamtgeldstrafe nur erkennen, wenn es\nim konkreten Fall für jede einzelne Tat eine Freiheitsstrafe bzw. Geldstrafe\nausfällen würde. Somit sind im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB „die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt“, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällte\n(BGer, Urteil 6B_853/2014 vom 9. Februar 2015 E. 4.2 m.H. auf BGE 138 IV\n120 E. 5.2).\n\nb) In casu ist die mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe\nzu sanktionierende Freiheitsheitsberaubung das schwerste Delikt. Die Geldstrafe beträgt höchstens 360 Tagessätze (Art. 34 Abs. 1 StGB). Die Strafzumessung erfolgt nach den Grundsätzen von Art. 47 StGB. Demnach misst das\nGericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das\nVorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf\ndas Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der\nVerletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerf-\nKantonsgericht Schwyz 35\n\nlichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen\nin der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2).\n\naa) in Bezug auf die Tatkomponente ist anzuführen, dass der Beschuldigte\ndirektvorsätzlich handelte, als er die Privatklägerin am 14. Juni 2011 einschloss und ihr durch Wegnahme des Computers und des Mobiltelefons den\nKontakt mit der Aussenwelt verunmöglichte. Wohl war die Privatklägerin nur\nwährend kurzer Zeit ihrer Freiheit beraubt, jedoch ist dies nicht dem Beschuldigten anzurechnen. Vielmehr konnte sich die Privatklägerin mit Hilfe der Polizei letztlich selbst befreien, da sie einen Nachbarn auf sich aufmerksam machen konnte, der zufälligerweise zugegen war. Wie die Vorinstanz nämlich\nzutreffend anführt, ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte beabsichtigte, die Privatklägerin während seiner gesamten arbeitsbedingten Abwesenheit, das heisst während rund zehn Stunden, ihrer Freiheit zu berauben, was\nsich wiederum zu dessen Lasten auswirkt (vgl. angefocht. Urteil E. II./2.1\nS. 23). Zugunsten des Beschuldigten ist in Übereinstimmung mit der\nVorinstanz anzuführen, dass er der Privatklägerin dabei keine physische Gewalt zufügte und sie sich immerhin in der Wohnung frei bewegen konnte\n(vgl. angefocht. Urteil E. II./2.1 S. 23). Was die Beweggründe des Beschuldigten anbelangt, führte dieser anlässlich der Befragung vom 15. Juni 2011 aus,\ndass dies jeder machen würde, was er „gemacht habe mit dem Computer“. Er\nhabe dabei keine schlechten Absichten gehabt (U-act. 10.02.02 Frage 59\nS. 14). Auch führte er an, zum Schutze der Familie sei es besser gewesen,\nwenn sie sich nicht weiter auf Facebook etc. austausche (U-act. 10.02.02 Frage 58 S. 14). Im Weiteren sagte der Beschuldigte aus, jemanden zu kontrollieren sei „sehr relativ“. Er unternehme alles, um das Beste zu erreichen. Es sei\nnicht negativ, für die Familie Sorge und Verantwortung zu übernehmen (U-\nact. 10.02.02 Frage 60 S. 14). Die zitierten Aussagen zeigen, dass der Beschuldigte die Aussenkontakte der Privatklägerin kontrollieren bzw. unterbinden wollte. Auch wenn der Beschuldigte dies vermeintlich im Interesse der\nKantonsgericht Schwyz 36\n\nFamilie getan haben will, so handelte er doch aus egoistischen Motiven, zumal er insbesondere verhindern wollte, dass die Privatklägerin mit ihrer in Katar lebenden Familie Kontakt hatte (U-act. 10.02.02 Frage 58 S. 14). Mit der\nVorinstanz geht die Strafkammer indessen einig, dass ein das Verschulden\nrelativierender Kulturkonflikt nicht zuzubilligen ist, nachdem der Beschuldigte\nseit Mitte der 80er Jahre in Europa, zunächst in Deutschland und Polen, sodann in der Schweiz gelebt hatte. Weitere, insbesondere strafmindernde Umstände sind weder ersichtlich noch wurden solche von der Verteidigung geltend gemacht.\n\n"}