{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-08-23", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2014-32_2016-08-23.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "d5d1bb855fc5a199007e0a3d37197dc0"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2014-32_2016-08-23.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2014_32_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d212ac856ea65206c047468982dd66232195eb30b2c68d7547fd5c122df8f0b0fdc4b4ab36c5b03e24067cf93694dacdc9ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d212ac856ea65206c047468982dd66232195eb30b2c68d7547fd5c122df8f0b0fdc4b4ab36c5b03e24067cf93694dacdc9ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2014_32", "Checksum": "43ef12d966c1fd21e89c35e136e8e72b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2014 32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 23.08.2016 STK 2014 32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entführung, Freiheitsberaubung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz | Strafgesetzbuch"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:27:31", "Checksum": "de600549e47a4642cee4a422827e925b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 23.08.2016 STK 2014 32\nRegeste:\nEntführung, Freiheitsberaubung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz | Strafgesetzbuch\n\nddd) Zum subjektiven Tatbestand äusserte sich die Verteidigung nicht.\nGemäss Art. 12 Abs. 2 StGB begeht ein Verbrechen oder Vergehen\nvorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt\nbereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt. Wie\nausgeführt, gab der Beschuldigte selber an, die Privatklägerin habe am 14.\nJuni 2011 keinen Schlüssel gehabt. Auf die Folgefrage, warum sie an jenem\nTag keinen Schlüssel gehabt habe, antwortete der Beschuldigte, dies sei nicht\nKantonsgericht Schwyz 32\n\nnötig gewesen, da die Privatklägerin an jenem Tag keine Kinderarzttermine\noder anderes gehabt habe (U-act. 10.2.01 Frage 6 S. 4). Diese Aussage zeigt,\ndass der Beschuldigte die Privatklägerin nicht versehentlich eingeschlossen\nhat, sondern wissentlich und willentlich. Damit ist vorsätzliches Handeln\ngegeben.\n\nd) Nach dem Gesagten bleibt es beim Schuldspruch wegen einfacher Freiheitsberaubung und beim Freispruch betreffend mehrfacher Freiheitsberaubung.\n\n4. Schliesslich wird dem Beschuldigten gemäss Anklageziffer 3 noch vorgeworfen, bei seiner Einreise im November 2007 einen Schlagring in die\nSchweiz eingeführt und diesen bei sich zu Hause an der H.________strasse\nzz in 7312 Pfäfers und später an der F.________ (Strasse) in 8864 Reichenburg bis am 14. Juni 2011 aufbewahrt zu haben.\n\na) Nach Art. 33 Abs. 1 lit. a WG wird bestraft, wer vorsätzlich ohne Berechtigung Waffen (…) anbietet, überträgt, vermittelt, erwirbt, besitzt, herstellt,\nabändert, umbaut, trägt, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das\nschweizerische Staatsgebiet verbringt. Als Waffen gelten insbesondere\nGeräte, die dazu bestimmt sind, Menschen zu verletzen, namentlich Schlagringe (Art. 4 Abs. 1 lit. d WG).\n\nb) Anlässlich der Hausdurchsuchung im Zusammenhang mit der Freiheitsberaubung wurde am 14. Juni 2011 im Schlafzimmer des Beschuldigten u.a.\nein Schlagring sichergestellt (U-act. 8.1.01 S. 7; U-act. 10.2.09 Frage 8 S. 4\n[Pol. N.________]; U-act. 10.2.10 Frage 8 S. 4 [Pol. O.________]). Der Beschuldigte gab dazu zusammengefasst an, dass dieser ihm nicht gehöre, sondern einem Kollegen, mit dem er in Polen studiert habe. Als er, der Beschuldigte, später in Deutschland gearbeitet habe, habe er zwei Kollegen von damals beauftragt, seine Sachen in die Schweiz zu bringen. Er habe nicht ge-\nKantonsgericht Schwyz 33\n\nwusst, dass sich der Schlagring bei den Effekten befunden habe, welche in\ndie Schweiz gebracht wurden. Erst als die Privatklägerin den Schlagring im\nKeller in Reichenburg gefunden und in die Wohnung gebracht habe, sei ihm\nklar geworden, dass dieser vorhanden sei (U-act. 10.3.15 Frage 14 S. 8;\nHVP Frage 15 S. 16; BVP S. 12). Er habe nicht gewusst, dass Schlagringe in\nder Schweiz verboten seien (U-act. 10.3.15 Frage 14 S. 8; HVP Frage 15\nS. 16).\n\nc) In objektiver Hinsicht erfüllte der Beschuldigte die Tatbestandsvariante\ndes Besitzes im Sinne des Innehabens der tatsächlichen Gewalt über eine\nSache (vgl. Art. 919 Abs. 1 ZGB), und dies zumindest ab dem Zeitpunkt, als\ndie Privatklägerin ihm den Schlagring gebracht hat und er diesen in der Folge\nin der Wohnung aufbewahrte. Irrelevant ist, wem das Eigentum daran zusteht.\nFraglich ist, ob der Beschuldigte auch die Tatbestandsvariante des Verbringens in die Schweiz erfüllt; dies kann indessen offenbleiben, da bereits mit\ndem Besitz der objektive Tatbestand der Bestimmung von Art. 33 Abs. 1 lit. a\nWG gegeben ist.\n\nd) Mit der Vorinstanz ist die im Berufungsverfahren nicht mehr vorgebrachte Aussage des Beschuldigten, er habe nicht gewusst, dass es sich um eine\nverbotene Waffe handle, als Schutzbehauptung zu werten (angefocht. Urteil\nE. I./C/4.1 S. 21), zumal auch nicht einzusehen ist, weshalb der Beschuldigte\nden Schlagring seinem Eigentümer nicht zurückgegeben hat, und zwar\nspätestens dann, als er wusste, dass die Waffe in seinem Besitz war. Wie\nerwähnt, wusste der Beschuldigte spätestens dann, als die Privatklägerin den\nSchlagring aus dem Keller holte und ihm brachte, dass er diesen besitzt. Damit hat er zumindest eventualvorsätzlich gegen das Waffengesetz verstossen.\n\ne) Demnach ist der Schuldspruch wegen Vergehens gegen das Waffengesetz betreffend Schlagring zu bestätigen.\nKantonsgericht Schwyz 34\n\n5. Zu prüfen ist sodann die Strafzumessung. Dabei gilt es Folgendes zu\nbeachten:\n\n"}