{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-08-23", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2014-32_2016-08-23.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "d5d1bb855fc5a199007e0a3d37197dc0"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2014-32_2016-08-23.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2014_32_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d212ac856ea65206c047468982dd66232195eb30b2c68d7547fd5c122df8f0b0fdc4b4ab36c5b03e24067cf93694dacdc9ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d212ac856ea65206c047468982dd66232195eb30b2c68d7547fd5c122df8f0b0fdc4b4ab36c5b03e24067cf93694dacdc9ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2014_32", "Checksum": "43ef12d966c1fd21e89c35e136e8e72b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2014 32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 23.08.2016 STK 2014 32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entführung, Freiheitsberaubung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz | Strafgesetzbuch"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:27:31", "Checksum": "de600549e47a4642cee4a422827e925b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 23.08.2016 STK 2014 32\nRegeste:\nEntführung, Freiheitsberaubung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz | Strafgesetzbuch\n\nbbb) Aus den Untersuchungsakten ergibt sich Folgendes: Der damals ausgerückte Polizist N.________ gab zu Protokoll, die Wohnungstüre sei verschlossen gewesen (U-act. 10.2.09 Fragen 8 und 11 S. 4). Er habe keinen\nSchlüssel in der Wohnung festgestellt (U-act. 10.2.09 Fragen 16 S. 5 und 24\nS. 7). Auch liege die Wohnung relativ hoch und man habe sie daher nur via\nWohnungstüre verlassen können U-act. 10.2.09 Fragen 12 S. 5 und 26 S. 7).\nOb alle Türen in der Wohnung geöffnet waren, könne er sich nicht erinnern\n(U-act. 10.2.09 Fragen 22 und 25 S. 7). Der mit ausgerückte Polizist\nO.________ bestätigte, dass die (Wohnungs-)Türe verschlossen gewesen sei\n(U-act. 10.2.10 Frage 10 S. 4) und dass die Privatklägerin keine andere Möglichkeit gehabt habe, aus der Wohnung zu gelangen ausser durch die Wohnungstüre (U-act. 10.2.10 Fragen 10-12 S. 4 f.). Ihm sei von einem Schlüssel,\nmit dem die Privatklägerin die Wohnungstüre hätte öffnen können, nichts bekannt (U-act. 10.2.10 Frage 14 S. 5). Eine Türe in der Wohnung sei zu und\nabschlossen gewesen (U-act. 10.2.10 Fragen 20 und 21 S. 6). Ob sich in jenem Zimmer ein Schlüssel befunden habe, wisse er nicht (U-act. 10.2.10 Frage 24 S. 6). Im Polizeirapport wird festgehalten, das Schlafzimmer des Beschuldigten sei verschlossen gewesen; dort habe man einen Schlagring und\nKantonsgericht Schwyz 30\n\neine Schreckschusspistole gefunden (U-act. 8.1.01 S. 4; vgl. auch U-\nact. 5.1.03). Gemäss Effektenverzeichnis trug der Beschuldigte bei seiner\nVerhaftung vier Schlüssel auf sich („1 Kaba 20 […]/ 1 Schlüssel KESO […],\n2 Schlüssel KESO, Nummern überklebt“, U-act. 4.1.03).\n\nccc) Aufgrund der Angaben der Polizisten, nämlich dass die Wohnungstüre\nabgeschlossen gewesen sei, die Privatklägerin die Wohnung nicht habe auf\nanderem Weg verlassen können und kein Wohnungsschlüssel in der Wohnung aufgefunden worden sei, ist der Anklagesachverhalt bezüglich des Eingeschlossenseins zweifelsohne erstellt.\n\nDie Verteidigung macht indessen geltend, die Privatklägerin sei nicht gegen\nderen Willen einschlossen gewesen; sie habe vielmehr nur vorgespielt, dass\nder Beschuldigte sie eingesperrt habe. Dass man den Zweitschlüssel nicht\ngefunden habe, zeige, dass sie diesen fortgeworfen, versteckt oder vernichtet\nhaben könnte. Darauf deute insbesondere die Bestätigung der Immobiliengesellschaft hin, wonach ein Schlüssel gefehlt habe (BVP S. 27). Anlässlich der\nersten Befragung am 14. Juni 2011 schilderte die Privatklägerin, dass der Beschuldigte „heute Morgen“ um ca. 07.45 Uhr zur Arbeit gegangen sei und die\nWohnungstüre abgeschlossen habe. Sie habe keinen Schlüssel zur Wohnung\ngehabt (U-act. 10.1.01 Frage 3 S. 4). Die Aussagen der Privatklägerin bezüglich des Vorfalles vom 14. Juni 2011 sind klar und frei von Übertreibungen.\nWidersprüche mit späteren Befragungen sind nicht ersichtlich (U-act. 10.2.12\nFrage 27 S. 7; U-act. 10.2.11 Frage 15 S. 7). Die Angaben sind mithin als\nglaubhaft zu werten, so dass davon auszugehen ist, dass die Privatklägerin\ngegen ihren Willen in der Wohnung eingesperrt war. Dagegen erachtet die\nStrafkammer die in der Berufungsverhandlung von der Verteidigung erstmals\nvorgebrachte Sachverhaltsversion, nämlich dass die Privatklägerin nur vorgegeben habe eingeschlossen zu sein, als Schutzbehauptung. Zum einen räumte der Beschuldigte anlässlich der ersten Befragung selber ein, die Privatklägerin habe am 14. Juni 2011 keinen Schlüssel gehabt („Gestern hatte sie kei-\nKantonsgericht Schwyz 31\n\nnen“, vgl. U-act. 10.2.01 Frage 5 S. 4). Zum anderen habe die Privatklägerin\ngemäss Aussage des Polizisten N.________ verängstigt und eingeschüchtert\ngewirkt (U-act. 10.2.09 Frage 7 S. 4); der Zeuge M.________ gab an, er die\nPrivatklägerin würde „traurig aussehen“ und er habe ihr angesehen, dass etwas nicht stimme (U-act. 10.2.04 Frage 11 S. 5). Auch diese Wahrnehmungen\nvon Drittpersonen sprechen gegen die aktuelle Version des Beschuldigten.\nDer Umstand, dass gemäss Angaben der Immobiliengesellschaft beim Verkauf der Wohnung ein Schlüssel gefehlt hat, vermag den Beschuldigten nicht\nzu entlasten, da daraus nicht geschlossen werden kann, dass der Schlüssel\nbereits am 14. Juni 2011 nicht mehr vorhanden war. Insofern drängt sich auch\ndie von der Verteidigung beantragte Einvernahme von P.________ von der\nQ.________ GmbH nicht auf (BVP Plädoyernotizen S. 4). Wohl ist aus dem\nEffektenverzeichnis der Glarner Polizei nicht ersichtlich, ob es sich bei den\nSchlüsseln, die der Beschuldigte am 14. Juni 2011 auf sich trug, tatsächlich\num Wohnungsschlüssel handelte. Dies kann offen bleiben; entscheidend ist\nletztlich, dass sich in der Wohnung gemäss Feststellung der Polizisten\nN.________ und O.________ keine Schlüssel befanden, folglich die Privatklägerin die Haustüre nicht aufschliessen konnte. Damit ist bezüglich des 14.\nJuni 2011 der angeklagte Sachverhalt hinsichtlich Intensität und Dauer erstellt\n(grundsätzlich genügt bereits ein Festhalten während zehn Minuten, vgl. BSK\nStGB II-Delnon/Rüdy, 3. A., Art. 183 N 41; BGer, 6B_1064/2013 v. 10. März\n2014 Erw. 1.3 m.H.). Mithin ist der objektive Tatbestand der Freiheitsberaubung erfüllt.\n\n"}