{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-08-23", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2014-32_2016-08-23.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "d5d1bb855fc5a199007e0a3d37197dc0"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2014-32_2016-08-23.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2014_32_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d212ac856ea65206c047468982dd66232195eb30b2c68d7547fd5c122df8f0b0fdc4b4ab36c5b03e24067cf93694dacdc9ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d212ac856ea65206c047468982dd66232195eb30b2c68d7547fd5c122df8f0b0fdc4b4ab36c5b03e24067cf93694dacdc9ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2014_32", "Checksum": "43ef12d966c1fd21e89c35e136e8e72b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2014 32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 23.08.2016 STK 2014 32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entführung, Freiheitsberaubung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz | Strafgesetzbuch"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:27:31", "Checksum": "de600549e47a4642cee4a422827e925b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 23.08.2016 STK 2014 32\nRegeste:\nEntführung, Freiheitsberaubung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz | Strafgesetzbuch\n\nccc) Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325\nStPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b\nEMRK). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt\ngebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung\ndurch die Anklagebehörde (vgl. Art. 350 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise\nzu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht\ngenügend konkretisiert sind. Das Anklageprinzip bezweckt zugleich den\nSchutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Die beschuldigte Person\nmuss unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher konkreter Handlungen er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich\nqualifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann.\nEr darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGer, Urteil 6B_657/2015 vom 1. Juni\n2016 E. 3.3 m.w.H.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird bei\ngehäuften und regelmässigen Delikten dem Anklagegrundsatz Genüge getan,\nwenn die Handlungen in zeitlicher und örtlicher Hinsicht lediglich approximativ\numschrieben werden. Der Zeitraum ist auf eine bestimmte Dauer einzugrenzen. Insbesondere bei Delikten innerhalb der Familie kann nicht erwartet werden, dass über jeden einzelnen Vorfall Buch geführt wird (BGer, Urteil 6B_907/2015 vom 7. Dezember 2015 mit Hinweis auf Urteil 6B_441/2013\nKantonsgericht Schwyz 28\n\nvom 4. November 2013 E. 3). Generell führen kleinere Ungenauigkeiten in\nden Orts- und Zeitangaben nicht zur Unbeachtlichkeit der Anklage. Ob die\nzeitliche Umschreibung ausreicht, ist nicht abstrakt, sondern zusammen mit\ndem übrigen Inhalt der Anklage zu beurteilen (BGer, Urteile 6B_640/2011 vom\n14. Mai 2012 E. 2.3.3 und 6B_210/2013 vom 13. Januar 2014 E. 1.2;\nBSK StPO II-Heimgartner/Niggli, 2. A., Art. 350 N 9).\n\nVorliegend ist übereinstimmend mit der Vorinstanz bezüglich der mehrfachen\nFreiheitsberaubung bis am 13. Juni 2011 festzustellen, dass die Vorwürfe, wie\nvon der Privatklägerin geschildert, erheblich vom angeklagten Sachverhalt\nabweichen, was die Häufigkeit des Freiheitsentzuges anbetrifft, aber auch\nhinsichtlich der Möglichkeit der Privatklägerin, dennoch mit der Aussenwelt in\nKontakt zu treten (vgl. Festnetztelefon). Bezüglich Letzterem vermag auch der\nin der Anklage angeführte Umstand, wonach der Beschuldigte auf die Privatklägerin psychischen Druck ausgeübt habe, nichts zu ändern, zumal nicht umschrieben ist, worin dieser bestand. Auch lässt sich der Vorwurf der Freiheitsberaubung aufgrund der in Bezug auf dessen Häufigkeit vagen Aussagen der\nPrivatklägerin nicht eingrenzen; mithin kann nicht erstellt werden, dass die\nEinschliessung beispielsweise durchschnittlich dreimal wöchentlich während\ndes ganzen Tages erfolgte. Auch finden sich keine Aussagen der Privatklägerin dahingehend, dass sie an einem bestimmten Datum, eventuell im Zusammenhang mit einem prägenden Ereignis (beispielsweise Geburtstage, Feiertage, etc.), eingeschlossen worden sei. Insgesamt lassen sich zu wenige Eckpunkte eruieren, um eine mehrfache Freiheitsberaubung konkret zu erstellen.\nSomit erweist sich die Anklage bezüglich der mehrfachen Freiheitsberaubung\nauch mit Blick auf den Anklagegrundsatz nicht als hinreichend.\n\nbb) Angefochten ist sodann der Schuldspruch betreffend einfache Freiheitsberaubung, begangen am 14. Juni 2011.\nKantonsgericht Schwyz 29\n\naaa) Die Vorinstanz führte zur Begründung zusammengefasst aus, die von\nder Privatklägerin gemachten Aussagen bezüglich der Freiheitsberaubung\nund der Wegnahme der Kommunikationsmittel würden mit der von der Polizei\nam 14. Juni 2011 angetroffenen Situation übereinstimmen. Insbesondere sei\ndie Schlafzimmertür des Beschuldigten beim Eintreffen der Polizei verschlossen gewesen, so dass es ihr nicht möglich gewesen sei, einen eventuell dort\ndeponierten Zweitschlüssel zu behändigen. Der Privatklägerin sei es auch\nnicht zuzumuten gewesen, die Wohnung via Fenster oder Balkon zu verlassen. Sie sei mit dem Eingesperrtsein nicht einverstanden gewesen, sonst hätte sie sich nicht an eine fremde Person gewandt, um Hilfe zu holen. Zudem\nhabe der Beschuldigte vorsätzlich gehandelt, da er die Privatklägerin zur Bestrafung eingesperrt habe (angefocht. Urteil E. I./B/11).\n\n"}