{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-08-23", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2014-32_2016-08-23.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "d5d1bb855fc5a199007e0a3d37197dc0"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2014-32_2016-08-23.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2014_32_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d212ac856ea65206c047468982dd66232195eb30b2c68d7547fd5c122df8f0b0fdc4b4ab36c5b03e24067cf93694dacdc9ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d212ac856ea65206c047468982dd66232195eb30b2c68d7547fd5c122df8f0b0fdc4b4ab36c5b03e24067cf93694dacdc9ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2014_32", "Checksum": "43ef12d966c1fd21e89c35e136e8e72b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2014 32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 23.08.2016 STK 2014 32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entführung, Freiheitsberaubung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz | Strafgesetzbuch"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:27:31", "Checksum": "de600549e47a4642cee4a422827e925b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 23.08.2016 STK 2014 32\nRegeste:\nEntführung, Freiheitsberaubung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz | Strafgesetzbuch\n\nbbb) Auch die Strafkammer geht davon aus, dass die Anklage mit der Verwendung des Worts „jeweils“ impliziert, dass der Beschuldigte die Privatklägerin immer einschloss, wenn er sich zur Arbeit begab. Wie die Vorinstanz zu\nRecht feststellte, widerspricht diese Annahme jedoch den Angaben der Privatklägerin. So gab die Privatklägerin an, der Beschuldigte habe sie nicht jeden\nTag eingeschlossen, er habe sie zur Bestrafung eingeschlossen, wenn sie\nkleinere Auseinandersetzungen gehabt hätten (U-act. 10.1.01 Frage 12 S. 6).\nDer Beschuldigte habe sie „hunderte Male“ eingeschlossen, „manchmal für\neinen Tag“ (U-act. 10.1.01 Frage 16 S. 6). Auf die Frage, wie lange sie eingeschlossen gewesen sei, erklärte sie, der Beschuldigte sei morgens um\n07:45 Uhr zur Arbeit gegangen und um ca. 17:30 Uhr zurückgekehrt\n(U-act. 10.1.01 Frage 47 S. 7). An anderer Stellte sagte die Privatklägerin aus,\nsie könne sich nicht erinnern, wieviele Male er sie einschlossen habe. Er habe\nsie „alle paar Tage“ eingeschlossen, „manchmal für einen, manchmal für mehrere Tage“ (U-act. 10.2.12 Frage 25 S. 6). Anlässlich der Befragung vom\n14. Juni 2011 führte die Privatklägerin aus, dass der Beschuldigte sie die letzte Woche die „ganze Woche über“ eingeschlossen habe; am letzten Freitag,\nam 10. Juni 2011 habe sie einen Kinderarzttermin gehabt. An diesem Tag\nhabe er sie nicht eingeschlossen. Am „Dienstag“ sei die Türe auch offen gewesen, da etwas zugestellt werden musste (U-act. 10.10.01 Frage 12 S. 6).\nDiese Aussagen bestätigen eine Einschliessung immer dann, wenn der Beschuldigte zur Arbeit ging, nicht. Auch lässt die Aussage, sie sei manchmal für\neinen Tag eingeschlossen gewesen, den Schluss zu, dass die Einschliessungen nicht immer während des ganzen Tages dauerten. Die Privatklägerin relativiert denn auch ihre eigene Aussage, indem sie zunächst wohl erwähnt, sie\nKantonsgericht Schwyz 26\n\nsei in der Woche vor dem 14. Juni 2011, d.h. in der Woche vom 6. Juni 2011,\nwährend der ganzen Woche einschlossen gewesen, dann aber vorbringt, sie\nhabe einen Kinderarzttermin gehabt und die Tür sei auch wegen einer Zustellung offen geblieben. Das wiederum impliziert, dass sie speziell in jener Woche jedenfalls nicht täglich eingeschlossen war. Richtig ist im Weiteren, dass\ndie Privatklägerin während des angeklagten Zeitraumes mehrfach Reisen\nnach Katar bzw. Ägypten unternahm (vgl. Vi-act. 60, Reisepapier\nNr. 2009/366, z.B. Stempel vom 31. August 2009, 28. September 2009,\n21. und 27. Januar 2010, 14. Mai 2010 sowie 2. Juli 2010). Auch dies spricht\ngegen ein ständiges Einschliessen während der arbeitsbedingten Abwesenheiten des Beschuldigten.\n\nSodann sind weitere Anklageumstände nicht erstellt. So lässt sich das Anfangsdatum des 28. Februar 2011 weder aufgrund der Akten eruieren noch\näusserte sich die Staatsanwaltschaft im erst- oder zweitinstanzlichen Verfahren dazu. Was die Wegnahme des Telefons anbelangt, geht aus den Aussagen der Privatklägerin hervor, dass bis am 1. Juni 2011 ein Festnetzanschluss\nbestand, wobei der Beschuldigte diesen per jenem Datum gekündigt habe\n(U-act. 10.1.01 Frage 49 S. 8). Die Privatklägerin führte in einer späteren Befragung aus, der Beschuldigte habe an „90 % der Tage“ u.a. auch das Festnetztelefon mitgenommen (U-act. 10.2.12 Frage 37 S. 9). Dies bedeutet aber,\ndass die Privatklägerin, zumindest solange der Vertrag bestand, d.h. bis am\n1. Juni 2011, mindestens zeitweise doch noch über den Festnetzanschluss\nverfügte und damit die Möglichkeit hatte, mit der Aussenwelt in Kontakt zu\ntreten. Zudem ist nicht klar, ob sich die „90 %“ auf diejenigen Tage beziehen,\nals sie eingeschlossen war oder allenfalls auf das gesamte Jahr. Insgesamt ist\ndamit nicht erwiesen, dass die Privatklägerin während der arbeitsbedingten\nAbwesenheiten des Beschuldigten „jeweils“, d.h. nie, über entsprechende\nKommunikationsmittel für Aussenkontakte verfügte. Schliesslich gab die Privatklägerin an, der Beschuldigte habe ihr „oft“ den Laptop und das Mobiltelefon weggenommen (U-act. 10.1.01 Frage 19 S. 7). Auch diese Aussage kor-\nKantonsgericht Schwyz 27\n\nrespondiert inhaltlich nicht mit der Anklage, wonach ebenso die Wegnahme\ndieser Kommunikationsmittel „jeweils“, d.h. immer bei arbeitsbedingter Abwesenheit, geschah. Mit der Vorinstanz erachtet die Strafkammer den Anklagesachverhalt für den Zeitraum vom 28. Februar 2009 bis zum 13. Juni 2011\ndamit nicht als hinreichend erstellt.\n\n"}