{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-08-23", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2014-32_2016-08-23.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "d5d1bb855fc5a199007e0a3d37197dc0"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2014-32_2016-08-23.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2014_32_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d212ac856ea65206c047468982dd66232195eb30b2c68d7547fd5c122df8f0b0fdc4b4ab36c5b03e24067cf93694dacdc9ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d212ac856ea65206c047468982dd66232195eb30b2c68d7547fd5c122df8f0b0fdc4b4ab36c5b03e24067cf93694dacdc9ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2014_32", "Checksum": "43ef12d966c1fd21e89c35e136e8e72b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2014 32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 23.08.2016 STK 2014 32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entführung, Freiheitsberaubung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz | Strafgesetzbuch"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:27:31", "Checksum": "de600549e47a4642cee4a422827e925b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 23.08.2016 STK 2014 32\nRegeste:\nEntführung, Freiheitsberaubung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz | Strafgesetzbuch\n\nAus den Akten erhellt, dass der vormalige amtliche Verteidiger am 2. August 2013 eingesetzt wurde (U-act. 2.1.08), wobei zusätzlich zwischen dem\n19. November 2012 und 30. Juli 2013 eine erbetene Verteidigung bestand (U-\nact. 2.1.01-2.1.07). Entgegen der Ansicht der Verteidigung ist die Staatsanwaltschaft, da zunächst ausschliesslich der Vorwurf der mehrfachen Freiheitsberaubung und des Vergehens gegen das Waffengesetz im Raum stand, zu\nRecht davon ausgegangen, dass keine Freiheitsstrafe zur Diskussion stehen\nwird. Mithin konnte sie davon ausgehen, dass gegen den nicht vorbestraften\nBeschuldigten für beide Delikte eine Geldstrafe auszufällen sein wird (vgl.\nhierzu den nicht in Rechtskraft erwachsenen Strafbefehl vom 8. März 2012,\nmit dem der Beschuldigte der mehrfachen Freiheitsberaubung und der Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig gesprochen und zu einer bedingten Geldstrafe von 170 Tagessätzen verurteilt wurde, U-act. 0.0.07). Dass im\nKantonsgericht Schwyz 23\n\nspäteren Verlauf der Untersuchung zusätzlich der Vorwurf der Kindesentführung hinzutrat, spielt keine Rolle. Ob eine amtliche Verteidigung zu bestellen ist, beurteilte sich aufgrund der damals aktuell im Raume stehenden Vorwürfe.\n\nbb) Ein Fall notwendiger Verteidigung liegt auch vor, wenn die Staatsanwaltschaft vor dem erstinstanzlichen Gericht oder dem Berufungsgericht persönlich auftritt (lit. d). Vorliegend war der Beschuldigte sowohl im erst- als\nauch im zweitinstanzlichen Gerichtsverfahren verteidigt. Anzufügen ist, dass\ndie genannte Bestimmung jeweils erst dann aktuell wird, soweit und sobald\ndie Staatsanwaltschaft freiwillig oder obligatorisch persönlich auftritt (Art. 337\nAbs. 1 und Abs. 4 StPO sowie Art. 405 StPO). Allenfalls ist die notwendige\nVerteidigung erst im Gerichtsverfahren anzuordnen, wenn das Auftreten der\nStaatsanwaltschaft feststeht (Schmid, Praxiskommentar Strafprozessordnung,\n2. A., Art. 130 N 12). Somit kann der Beschuldigte unter dem Titel von Art. 130\nlit. d StPO aus dem Umstand, dass er zu Beginn des Untersuchungsverfahrens noch nicht verteidigt war, nichts zu seinen Gunsten ableiten.\n\nb) Sodann rügt die Verteidigung Mängel bei den polizeilichen Befragungen\nim Zusammenhang mit dem Vorwurf der Freiheitsberaubung. Sie führt aus,\nder Beschuldigte habe viele Korrekturen anbringen müssen. Die „Chemie“\nzwischen dem Beschuldigten und dem befragenden Polizisten habe nicht „gestimmt“ und Letzterer habe die Protokollierung nicht richtig „im Griff“ gehabt.\nDass dem so gewesen sei, ergäbe sich auch daraus, dass der Beschuldigte\nanlässlich der letzten Einvernahme vom 20. Juli 2011 die Aussage verweigert\nhabe (BVP S. 23 f.). Abgesehen davon, dass diese Rüge erstmals im Berufungsverfahren erhoben wurde, ergibt sich aus den fraglichen Protokollen,\ndass der Beschuldigte zu Beginn der Einvernahmen jeweils korrekt über seine\nRechte belehrt wurde (was die Verteidigung nicht bestreitet) und diese auch\nkannte, nachdem er im Verlaufe der Befragung vom 20. Juli 2011 vom Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte (U-act. 10.2.07 Fragen 6 ff. S. 3 ff.).\nKantonsgericht Schwyz 24\n\nWohl brachte der Beschuldigte beim Durchlesen der Protokolle, v.a. bei der\nersten delegierten Einvernahme vom 14. Juni 2011, zahlreiche handschriftliche Korrekturen an (U-act. 10.2.01). Die Verteidigung macht indessen nicht\ngeltend, dass die Protokolle trotz dieser Korrekturen den Inhalt der vom Beschuldigten gemachten Aussagen (immer noch) nicht zutreffend wiedergeben\nwürden. Mithin besteht für die Strafkammer keine Veranlassung, die fraglichen\nEinvernahmeprotokolle von der beweismässigen Verwertung auszuschliessen.\n\nc) Nach Art. 183 Ziff. 1 StGB wird bestraft, wer jemanden unrechtmässig\nfestnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht.\n\naa) Zu prüfen ist zunächst der angefochtene Freispruch vom Vorwurf der\nmehrfachen Freiheitsberaubung im Zeitraum vom 28. Februar 2009 bis und\nmit dem 13. Juni 2011.\n\naaa) Die Vorinstanz erwog diesbezüglich, dass der Beschuldigte gemäss\nAnklage die Privatklägerin jeweils während seiner arbeitsbedingten Abwesenheiten in der gemeinsamen Wohnung eingeschlossen haben soll. „Jeweils“\nbedeute, dass die Freiheitsberaubung jedesmal während der arbeitsbedingten\nAbwesenheiten des Beschuldigten erfolgt sei. Jedoch werde eine jedesmalige\nFreiheitsberaubung auch von der Privatklägerin nicht bestätigt, nachdem diese konstant aussagte, sie sei zur Bestrafung nach kleineren Auseinandersetzungen und nicht immer einschlossen worden. Auch zeugten ihre Reisedokumente von einer gewissen Reisetätigkeit. Es sei somit nicht erwiesen, dass\nder Beschuldigte die Privatklägerin jedesmal während der arbeitsbedingten\nAbwesenheit eingeschlossen habe. Mithin decke sich der angeklagte Sachverhalt nicht mit den belastenden Aussagen der Privatklägerin und weiteren\nBeweisen. Mit dem von der Privatklägerin beschriebenen situativen Einschliessen werde ein anderer Vorwurf erhoben, als in der Anklageschrift um-\nKantonsgericht Schwyz 25\n\nschrieben. Dagegen würden in der Anklage die einzelnen, von der Privatklägerin behaupteten Freiheitsberaubungen nicht definiert. Mithin sei eine Verurteilung auf der Basis des angeklagten Sachverhaltes nicht möglich, da dieser\nvon der Darstellung der Privatklägerin mehr als geringfügig abweiche (angefocht. Urteil E. I./B/4 ff.).\n\n"}