{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-08-23", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2014-32_2016-08-23.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "d5d1bb855fc5a199007e0a3d37197dc0"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2014-32_2016-08-23.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2014_32_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d212ac856ea65206c047468982dd66232195eb30b2c68d7547fd5c122df8f0b0fdc4b4ab36c5b03e24067cf93694dacdc9ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d212ac856ea65206c047468982dd66232195eb30b2c68d7547fd5c122df8f0b0fdc4b4ab36c5b03e24067cf93694dacdc9ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2014_32", "Checksum": "43ef12d966c1fd21e89c35e136e8e72b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2014 32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 23.08.2016 STK 2014 32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entführung, Freiheitsberaubung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz | Strafgesetzbuch"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:27:31", "Checksum": "de600549e47a4642cee4a422827e925b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 23.08.2016 STK 2014 32\nRegeste:\nEntführung, Freiheitsberaubung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz | Strafgesetzbuch\n\nff) Nach Art. 389 Abs. 3 StPO erhebt die Rechtsmittelinstanz von Amtes\nwegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise.\nDie Strafbehörde darf indes trotz ihrer grundsätzlichen Pflicht, die ihr angebotenen sich auf entscheidwesentliche Tatsachen beziehenden Beweise abzunehmen, auf weitere Beweiserhebungen verzichten, wenn sie in willkürfreier\nWürdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangt,\nder rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und sie überdies\nin willkürfreier antizipierter Würdigung der zusätzlich beantragten Beweise\nannehmen kann, ihre Überzeugung werde auch durch diese nicht geändert\n(BGer, Urteil 6B_690/2015 vom 25. November 2015 E. 3.3.2 mit Hinweis auf\nArt. 139 Abs. 2 StPO und die weitere bundesgerichtliche Rechtsprechung). Im\nBerufungsverfahren beantragte die Privatklägerin die Einholung eines Gutachtens zur Frage der Auswirkungen auf ein elf Monate altes Baby, welches der\nMutter entzogen und von ihr ferngehalten wurde (BVP Plädoyernotizen S. 13).\nWie vorstehend ausgeführt, ist die Strafkammer in Würdigung der gesamten\nSachlage zur Überzeugung gelangt, dass die durch die Verbringung nach Kairo bzw. die vorübergehende Trennung von der Mutter entstandenen Beeinträchtigungen nicht derart massiv waren, dass das Wohl von E.________\nernsthaft bzw. strafrechtlich relevant gefährdet gewesen wäre. Entsprechend\nkann auf die Abnahme zusätzlicher Beweise verzichtet werden. Ausserdem\nwürde ein solches Aktengutachten – E.________ kann zu den damaligen Ereignissen nicht persönlich befragt werden – mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kaum zusätzliche Erkenntnisse liefern. Was die von der Verteidigung\neingereichte CD mit Videos von E.________ anbelangt, ist diese für die Sachverhaltsfeststellung nicht erforderlich; dementsprechend wird sie nicht zu den\nAkten genommen.\nKantonsgericht Schwyz 21\n\ne) Nach dem Gesagten ist der vorinstanzliche Freispruch vom Vorwurf der\nEntführung zu bestätigen.\n\n3. Sodann wird dem Beschuldigten in Anklageziffer 2 vorgeworfen, die Privatklägerin vom 28. Februar 2009 bis zum 14. Juni 2011 wissentlich und willentlich in der Wohnung F.________ (Strasse) in Reichenburg eingeschlossen\nzu haben. Der Beschuldigte soll die Wohnung jeweils morgens um ca. 7:30\nUhr abgeschlossen haben und zur Arbeit gefahren sein. Auch habe er der\nPrivatklägerin den Zweitschlüssel, das Telefon und den Computer weggenommen. Der Beschuldigte soll die Wohnungstüre jeweils erst wieder um\nca. 17:30 Uhr geöffnet haben, als er von der Arbeit nach Hause gekommen\nsei.\n\na) Im Zusammenhang mit dem Vorwurf der mehrfachen Freiheitsberaubung moniert die Verteidigung in formeller Hinsicht, es hätte bereits mit Eröffnung der Strafuntersuchung am 14. Juni 2011 eine notwendige Verteidigung\nbestellt werden müssen. Nach Ansicht der Verteidigung hätte die Staatsanwaltschaft von einer konkreten Strafandrohung von mehr als einem Jahr ausgehen müssen, da die Privatklägerin dem Beschuldigten damals mehrfache\nFreiheitsberaubung während dreier Jahre, d.h. seit 2008, vorgeworfen habe.\nZudem müssten für die Frage der notwendigen Verteidigung sämtliche dem\nBeschuldigten im Vorverfahren vorgeworfenen Sachverhaltskomplexe berücksichtigt werden, d.h. nebst der Freiheitsberaubung und der Widerhandlung\ngegen das Waffengesetz auch die Entführung. Schliesslich lasse sich die notwendige Verteidigung mit dem Umstand begründen, dass die Staatsanwaltschaft bereits anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 13. Februar 2014 persönlich aufgetreten sei. Daraus erhelle, da der Beschuldigte bis\nam 2. August 2013 nicht notwendig verteidigt gewesen sei, dass die Vorinstanz die delegierten polizeilichen Einvernahmen vom 14. Juni 2011, 15. Juni 2011, 16. Juni 2011 und vom 20. Juli 2011 sowie die Einvernahmen der\nKantonsgericht Schwyz 22\n\nPolizisten N.________ und O.________ vom 16. bzw. 19. Januar 2012 nicht\nhätte verwerten dürfen (BVP, Plädoyernotizen S. 9 ff.).\n\naa) Die beschuldigte Person muss nach Art. 130 StPO insbesondere notwendig verteidigt werden, wenn namentlich ihr eine Freiheitsstrafe von mehr\nals einem Jahr oder eine freiheitsentziehende Massnahme droht (lit. a). Ob\ndies der Fall ist, beurteilt sich anhand der äusseren Umstände des Tatvorwurfs. Entscheidend ist, ob der Grund notwendiger Verteidigung bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte erkannt werden können, wobei an die Erkennbarkeit\nkeine hohen Anforderungen zu stellen sind (BGer, Urteil 6B_1069/2015 vom\n2. August 2016 E. 1.2 m.w.H.). Massgebend ist nicht die abstrakte Strafdrohung der anwendbaren Strafnorm, sondern die konkret drohende Strafe (BSK\nStPO I-Ruckstuhl, 2. A., Art. 130 N 18). Werden in Fällen, in denen die Verteidigung erkennbar notwendig gewesen wäre, Beweise erhoben, bevor eine\nVerteidigerin oder ein Verteidiger bestellt worden ist, so ist die Beweiserhebung nur gültig, wenn die beschuldigte Person auf ihre Wiederholung verzichtet (Art. 131 Abs. 3 StPO).\n\n"}