{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-08-23", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2014-32_2016-08-23.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "d5d1bb855fc5a199007e0a3d37197dc0"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2014-32_2016-08-23.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2014_32_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d212ac856ea65206c047468982dd66232195eb30b2c68d7547fd5c122df8f0b0fdc4b4ab36c5b03e24067cf93694dacdc9ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d212ac856ea65206c047468982dd66232195eb30b2c68d7547fd5c122df8f0b0fdc4b4ab36c5b03e24067cf93694dacdc9ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2014_32", "Checksum": "43ef12d966c1fd21e89c35e136e8e72b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2014 32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 23.08.2016 STK 2014 32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entführung, Freiheitsberaubung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz | Strafgesetzbuch"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:27:31", "Checksum": "de600549e47a4642cee4a422827e925b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 23.08.2016 STK 2014 32\nRegeste:\nEntführung, Freiheitsberaubung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz | Strafgesetzbuch\n\ndd) Festzuhalten ist schliesslich, dass der vorliegende Fall mit der Konstellation im zitierten Bundesgerichtsentscheid 141 IV 10 mit Bezug auf das Mass\nder Beeinträchtigung des Kindeswohls nicht vergleichbar ist. In jenem Fall\nverbrachte der Vater seine damals 3½- und 5-jährigen Söhne von der Schweiz\naus an einen unbekannten Ort in Nigeria, wobei er seine Kinder dort allein bei\nVerwandten zurückliess (vgl. zit. BGE 141 IV 10 E. 4.2 und 4.5.6). Vorliegend\nwurde E.________ wohl von der Mutter getrennt, immerhin blieb der Beschuldigte aber bei ihm. Im Unterschied zu den Kindern im erwähnten Bundesgerichtsentscheid stellt sich zudem die Problematik einer Entwurzelung aus der\ngewohnten Umgebung bei einem knapp einjährigen Kind nicht; es finden sich\nin den Akten denn auch keine Hinweise dafür, dass sich E.________ nicht an\ndie neue Umgebung hätte gewöhnen können, umso mehr als der Beschuldigte bei ihm blieb. Auch war der Privatklägerin aufgrund des Kontaktes mit dem\nBeschuldigten schon am 29. März 2011 bekannt, wo sich dieser und\nE.________ befinden. E.________ konnte seine Mutter zudem, soweit erstellt\nwährend einiger Tage immerhin via Skype sehen. Hinzu kommt, dass die Kinder im Bundesgerichtsentscheid rund eineinhalb Jahre in Nigeria ohne die\nEltern verbrachten, während dessen im vorliegenden Fall E.________ gut drei\nMonate in Kairo bei seinem Vater lebte, wobei die Anklage den genauen Zeitpunkt im Juli 2012 nicht nennt, als die Privatklägerin ihren Sohn in Ägypten\nwieder in ihre Obhut bekam, mithin nicht klar ist, wie lange die Trennung\nüberhaupt dauerte. Die exakte Dauer lässt sich schliesslich auch den Akten\nnicht entnehmen. Mithin erscheint fraglich, ob die Anklage in dieser Hinsicht\nhinreichend ist; die Frage kann indessen angesichts des Ergebnisses offen\nbleiben.\n\nee) Die Privatklägerin bringt vor, es könne nicht erlaubt sein, die Mutter eines 11-monatigen Babys zu betäuben, um ihr das Kind wegzunehmen und es\nnach Ägypten verschleppen zu können (BVP Plädoyernotizen S. 4 und 8).\nEntgegen der Ansicht der Privatklägerin kann die behauptete Betäubung weder rechtsgenüglich erstellt werden noch ist ein solches Vorgehen des Be-\nKantonsgericht Schwyz 19\n\nschuldigten vom Umfang der Anklage abgedeckt. Wohl konnte gemäss Untersuchungsbericht des IRM Zürich vom 27. Juli 2012 in der untersuchten Haarprobe der Privatklägerin der Wirkstoff Tramadol, u.a. enthalten im Präparat\nTramal®, nachgewiesen werden. Gemäss dem Bericht sei dessen Einnahme\nim Zeitraum von Mitte November 2011 bis Mitte April 2012 bewiesen, wobei\naufgrund der festgestellten niedrigen Konzentration von einer vereinzelten\nEinnahme im genannten Zeitraum auszugehen sei (U-act. 11.0.06 S. 3). Damit lässt sich aber nicht nachweisen, dass der Beschuldigte der Privatklägerin\njust am Abend des 28. März 2011 das erwähnte Opioid-Analgetikum, welches\nu.a. zu Benommenheit führen kann, aber nicht muss (vgl. compendium.ch),\nohne deren Wissen verabreicht hat.\n\nWeiter führt die Privatklägerin an, der Beschuldigte habe keinen Respekt vor\ndem schweizerischen Recht. Er habe ihr verboten, Geld zu haben, Freunde\nkennenzulernen und sich zu integrieren. Auch habe er sie mit einem Kleiderbügel gezüchtigt (BVP Plädoyernotizen S. 7-8). Diese Ausführungen betreffen\nindessen das Verhältnis der Parteien untereinander und nicht das Kindeswohl.\nDer Vorwurf, der Beschuldigte habe sie mit einem Kleiderbügel gezüchtigt, ist\nausserdem nicht Gegenstand der Anklage. Abgesehen davon, ist auf dem\nfraglichen Video nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte damit auf die Privatklägerin eingeschlagen hätte, mithin ist diese Behauptung aktenwidrig; der\nBeschuldigte drohte ihr dort gemäss der Übersetzung lediglich, auf ihr den\nKleiderbügel zu zerschlagen (vgl. U-act. 8.1.09; U-act. 8.1.07 S. 2). Des Weiteren trägt die Privatklägerin vor, der Beschuldigte habe ihr gegenüber immer\nwieder Forderungen gestellt, insbesondere habe er ihr gesagt, sie werde ihren\nSohn nie mehr lebend sehen, wenn sie die Eheschutzklage nicht zurückziehe.\nAuch habe er die Privatklägerin, als diese beim Beschuldigten in Ägypten war,\nweiter terrorisiert (BVP Plädoyernotizen S. 11 und 12 f.). Die von der Privatklägerin geschilderten Handlungen sind wiederum nicht in der Anklage enthalten und daher nicht Verfahrensgegenstand. Im vorliegenden Zusammenhang\nschliesslich nicht von Belang ist sodann das Vorbringen, dass der Privatkläge-\nKantonsgericht Schwyz 20\n\nrin in Ägypten das Sorgerecht von einem dortigen Gericht zugesprochen worden sei (BVP Plädoyernotizen S. 13).\n\n"}