{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-08-23", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2014-32_2016-08-23.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "d5d1bb855fc5a199007e0a3d37197dc0"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2014-32_2016-08-23.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2014_32_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d212ac856ea65206c047468982dd66232195eb30b2c68d7547fd5c122df8f0b0fdc4b4ab36c5b03e24067cf93694dacdc9ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d212ac856ea65206c047468982dd66232195eb30b2c68d7547fd5c122df8f0b0fdc4b4ab36c5b03e24067cf93694dacdc9ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2014_32", "Checksum": "43ef12d966c1fd21e89c35e136e8e72b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2014 32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 23.08.2016 STK 2014 32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entführung, Freiheitsberaubung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz | Strafgesetzbuch"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:27:31", "Checksum": "de600549e47a4642cee4a422827e925b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 23.08.2016 STK 2014 32\nRegeste:\nEntführung, Freiheitsberaubung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz | Strafgesetzbuch\n\nschlafenden Mutter nicht verabschieden. Ob er die Trennung in jener Nacht\nhat wahrnehmen können, erscheint angesichts seines damaligen Alters fraglich. Dies kann jedoch offen bleiben, denn es bestehen aufgrund der Akten\nohnehin keine Anzeichen dafür, dass E.________ durch die vorübergehende\nTrennung von seiner wichtigsten Bezugsperson in seiner Entwicklung Schaden genommen hat. Insbesondere liegen keine Hinweise dafür vor, dass es\nE.________ in Ägypten schlecht ergangen wäre. So hatte die Privatklägerin in\nden ersten fünf Tagen, nachdem der Beschuldigte mit dem Sohn nach Ägypten geflogen waren, via Internet Kontakt mit dem Beschuldigten und dem Kind\n(U-act. 10.2.11 Frage 55 S. 16). Dass E.________ anlässlich dieser Kontakte\nauf sie den Eindruck gemacht habe, dass es ihm schlecht ginge, zum Beispiel,\ndass er weinte, erwähnte die Privatklägerin nie, und zwar auch nicht im Rahmen des Eheschutzverfahrens (vgl. U-act. 13.1.110). Immerhin war\nE.________ nach Aussage der Privatklägerin bei guter Gesundheit, zumindest\nals der Beschuldigte ihn mitnahm (U-act. 10.3.01 Frage 16 S. 10). Dass\nE.________ in der Folge in einem schlechten Zustand gewesen wäre, ist auch\nauf einem in den beigezogenen Akten des Eheschutzverfahrens enthaltenen,\nvom 5. April 2015 datierenden Bild nicht ersichtlich (U-act. 13.1.112). Wohl\nbrachte die Privatklägerin in der Berufung vor, E.________ sei, als sie nach\nÄgypten gekommen sei, „überall rot“ und „aufgeschürft“ gewesen. Der Beschuldigte wisse wahrscheinlich nicht, wie man Windeln richtig anziehe. Das\nKind sei „vernachlässigt“ gewesen (BVP S. 19). Jedoch drängt aufgrund dieser Angaben, unabhängig von deren Glaubhaftigkeit, nicht der Schluss auf,\nder Beschuldigte habe sich nicht ernsthaft um den gemeinsamen Sohn\ngekümmert. Es ist eine Erfahrungstatsache, dass Hautrötungen bei Kleinkindern häufig auftreten, ebenso kleine Schürfwunden, und es sich dabei in aller\nRegel nicht um gravierende Verletzungen handelt, was die Privatklägerin auch\nnicht geltend machte.\n\ncc) Ebenfalls ist nicht ersichtlich, dass das Zusammensein des Beschuldigten mit dem Sohn an sich diesen in seiner Entwicklung gefährdet hätte. In\nKantonsgericht Schwyz 17\n\nsämtlichen Befragungen machte die Privatklägerin im Strafverfahren nämlich\nkeine Aussagen dahingehend, dass der Beschuldigte „ein schlechter Vater“\noder dergleichen wäre. Immerhin überliess die Privatklägerin den Sohn dem\nBeschuldigten in der fraglichen Nacht. Sie sagte dazu aus, sie wolle dem Beschuldigten das Kind nicht wegnehmen, es solle eine gutes Verhältnis zu seinem Vater haben (U-act. 10.3.01 Frage 1 S. 5). Die Privatklägerin hätte dem\nBeschuldigten den Sohn in jener Nacht kaum überlassen, wäre sie der\ngrundsätzlichen Überzeugung gewesen wäre, dieser könnte dem Kind schaden. Wohl liess sie im Eheschutzverfahren zum Besuchsrecht ausführen, der\nBeschuldigte sei ihr gegenüber massiv gewalttätig (U-act. 13.1.32 S. 6). Dass\nder Beschuldigte gegenüber dem Sohn in irgendeiner Form tätlich geworden\nwäre, behauptet die Privatklägerin dagegen nicht. Sie führte lediglich aus, der\nBeschuldigte sei mit dem Kind stets „überfordert“ gewesen, jedes Schreien\nbringe ihn „aus der Fassung“ (U-act. 13.1.32 S. 6). Daraus lässt sich zumindest in strafrechtlicher Hinsicht nicht den Schluss ziehen, das Kindeswohl sei\ngrundsätzlich gefährdet, wenn sich das Kind beim Beschuldigten befinde, zumal die Privatklägerin nicht ausführte, der Beschuldigte habe, wenn das Kind\nschreie, in unangemessener Weise reagiert, etwa indem er es geschlagen\noder geschüttelt hätte. Daran ändert auch nichts, dass der Einzelrichter am\nBezirksgericht March im Rahmen eines neuerlichen, von der Privatklägerin am\n28. April 2016 eingeleiteten vorsorglichen Massnahmeverfahrens mit superprovisorischer Verfügung vom 3. Mai 2016 von der Anordnung eines Besuchsrechts absah und dem Beschuldigten jeglichen Kontakt mit E.________ untersagte (BVP, Beilage 3 zum Plädoyernotizen Privatklägerin). Zum einen enthält\ndie erwähnte, ohne Anhörung der Gegenseite erlassene Verfügung keine Begründung; zum andern betrifft sie die aktuelle Situation, mithin lassen sich\naufgrund des fraglichen Superprovisoriums mit Bezug auf die Frage des Masses der Beeinträchtigung durch die damalige Verbringung nach Ägypten im\nStrafverfahren keine Erkenntnisse gewinnen. Insgesamt ist eine strafrechtlich\nrelevante, massive Beeinträchtigung des Kindeswohls vorliegend nicht erstellt.\nKantonsgericht Schwyz 18\n\n"}