{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-08-23", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2014-32_2016-08-23.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "d5d1bb855fc5a199007e0a3d37197dc0"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2014-32_2016-08-23.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2014_32_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d212ac856ea65206c047468982dd66232195eb30b2c68d7547fd5c122df8f0b0fdc4b4ab36c5b03e24067cf93694dacdc9ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d212ac856ea65206c047468982dd66232195eb30b2c68d7547fd5c122df8f0b0fdc4b4ab36c5b03e24067cf93694dacdc9ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2014_32", "Checksum": "43ef12d966c1fd21e89c35e136e8e72b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2014 32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 23.08.2016 STK 2014 32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entführung, Freiheitsberaubung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz | Strafgesetzbuch"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:27:31", "Checksum": "de600549e47a4642cee4a422827e925b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 23.08.2016 STK 2014 32\nRegeste:\nEntführung, Freiheitsberaubung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz | Strafgesetzbuch\n\nsprechend der Bedeutung des Begriffes „ex tunc“ fielen damit die mit Verfügung vom 12. April 2012 angeordneten vorsorglichen Massnahmen rückwirkend dahin und es sei von der Rechtslage auszugehen, welche ohne diese\nVerfügung geherrscht habe. Somit hätten die Parteien nach wie vor gemeinsam die elterliche Sorge und Obhut über E.________ innegehabt, mithin sei\nder Beschuldigte damit (rückwirkend) berechtigt gewesen, über den Aufenthaltsort des Sohnes zu bestimmen und mit ihm in Ägypten zu verweilen (angefocht. Urteil E. I./A/4-9).\n\nbb) Die Strafkammer pflichtet diesen vorinstanzlichen Ausführungen und der\ndaraus gezogenen Schlussfolgerung bei. Ergänzend bzw. präzisierend ist\nfestzuhalten, dass insbesondere für die Obhutszuteilung die Offizialmaxime\ngilt. Einer diesbezüglichen Vereinbarung der Ehegatten kommt lediglich die\nBedeutung eines gemeinsamen Antrages zu, an den der Richter nicht gebunden ist (Six, Handbuch Eheschutz, 2. A., Rz 1.43). Insofern kann entgegen der\nAnsicht der Privatklägerin nicht von einer verbindlichen alleinigen Obhutszuteilung im Rahmen der Vereinbarung vom 28. Dezember 2011 an sie gesprochen werden mit der Folge, dass auch der Beschuldigte nach wie vor die\n(Mit-)Obhut über E.________ innehatte (BVP Plädoyernotizen S. 15). Was die\nVerfügung vom 12. April 2012 anbelangt, geht die Anklage davon aus, dass\nder Beschuldigte diese von seinem damaligen Rechtsvertreter erhalten habe.\nDer Beschuldigte bestritt indessen, diese Verfügung erhalten zu haben (U-\nact. 10.3.15 Frage 8 S. 6; HVP Plädoyernotizen S. 8). In den Akten fehlen\ndenn auch Anhaltspunkte dafür, dass die Verfügung ihm persönlich tatsächlich\nzugegangen ist. Der blosse Hinweis auf die anwaltliche Sorgfaltspflicht, welche eine Zustellung an den Mandanten zweifellos gebietet, ist nicht hinreichend um die effektive Kenntnisnahme durch den Beschuldigten zu erstellen.\nSomit kann ihm diese, unbesehen des Umstandes, dass sie rückwirkend aufgehoben wurde, ohnehin nicht entgegen gehalten werden.\nKantonsgericht Schwyz 15\n\nd) In Nachachtung der Präzisierung der Rechtsprechung ist zusätzlich zu\nprüfen, ob das Verbringen von E.________ nach Ägypten dessen Interessen\nderart einschneidend beeinträchtigte, dass es mit dem Kindeswohl eindeutig\nnicht mehr vereinbar ist.\n\naa) Nach der Rechtsprechung zum persönlichen Verkehr bzw. dessen Verweigerung oder Entzug ist das Kindeswohl dann gefährdet, wenn ihn der betreffende Elternteil pflichtwidrig ausgeübt hat, wenn sich dieser nicht ernstlich\num das Kind gekümmert hat oder wenn andere wichtige Gründe vorliegen.\nEine Gefährdung des Wohls des Kindes im genannten Sinn liegt dann vor,\nwenn dessen ungestörte körperliche, seelische oder sittliche Entwicklung\ndurch ein auch nur begrenztes Zusammensein mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil bedroht ist (BGer, Urteil 5A_404/2015 vom 27. Juni 2016\nE. 5.2.3, publ. in ius.focus 8/2016 S. 5). Im Zusammenhang mit der Frage des\nWohnortswechsels des Kindes gilt, dass anfängliche Integrations- und/oder\nsprachliche Schwierigkeiten in aller Regel keine ernsthafte Gefährdung des\nKindeswohls begründen. Diese sind in mehr oder weniger grossem Umfang\neinem jeden Wechsel des Wohnortes inhärent, und zwar nicht nur bei einem\nWegzug ins Ausland, sondern auch bei einem Wechsel in einen anderen Landesteil, und sie würden in weitgehend gleicher Weise auch dann auftreten,\nwenn nicht nur der Obhutsberechtigte, sondern einvernehmlich die ganze Familie wegzöge. Gerade bei kleineren Kindern kann eine ernsthafte Gefährdung des Kindeswohls vor diesem Hintergrund nur ganz selten gegeben sein\n(BGE 136 III 353 E. 3.3).\n\nbb) E.________ war rund elf Monate alt, als der Beschuldigte mit ihm nach\nKairo flog. Allein in diesem Umstand, nämlich dass E.________ zu jenem\nZeitpunkt ein Kleinkind war, kann noch keine erhebliche Gefährdung des Kindeswohls gesehen werden. Vielmehr müssten zusätzliche Umstände hinzutreten. Wohl wurde E.________ in der Nacht vom 28. auf den 29. März 2012\nabrupt von der Mutter, bei der er lebte, getrennt, mithin konnte er sich von der\nKantonsgericht Schwyz 16\n\n"}