{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-08-23", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2014-32_2016-08-23.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "d5d1bb855fc5a199007e0a3d37197dc0"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2014-32_2016-08-23.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2014_32_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d212ac856ea65206c047468982dd66232195eb30b2c68d7547fd5c122df8f0b0fdc4b4ab36c5b03e24067cf93694dacdc9ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d212ac856ea65206c047468982dd66232195eb30b2c68d7547fd5c122df8f0b0fdc4b4ab36c5b03e24067cf93694dacdc9ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2014_32", "Checksum": "43ef12d966c1fd21e89c35e136e8e72b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2014 32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 23.08.2016 STK 2014 32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entführung, Freiheitsberaubung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz | Strafgesetzbuch"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:27:31", "Checksum": "de600549e47a4642cee4a422827e925b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 23.08.2016 STK 2014 32\nRegeste:\nEntführung, Freiheitsberaubung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz | Strafgesetzbuch\n\n2. Gemäss Anklageziffer 1 wird dem Beschuldigten vorgeworfen, seinen\ndamals rund elf Monate alten Sohn E.________ am 29. März 2012 gegen den\nWillen seiner Mutter, der Privatklägerin, nach Ägypten verbracht zu haben,\nobwohl die Privatklägerin aufgrund der Vereinbarung vom 28. Dezember 2011\nim Verfahren ZES 11 672 bis am 31. März 2012 die alleinige Obhut über das\nKind inne gehabt haben soll. Mit Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 12. April 2012, welcher dem Beschuldigten zugestellt worden\nsein soll, sei E.________ unter die alleinige Obhut der Privatklägerin gestellt\nworden sein, wobei die Privatklägerin das Kind erst im Juli 2012 in Ägypten\nwieder in ihre Obhut habe nehmen können.\n\na) Gemäss Art. 183 StGB wird insbesondere bestraft, wer jemanden entführt, der urteilsunfähig, widerstandsunfähig oder noch nicht 16 Jahre alt ist\n(Entführung; Ziff. 1 Abs. 2 und Ziff. 2). Bei dieser Tatbestandsvariante nicht\nerforderlich ist die Anwendung von List (BSK StGB II-Delnon/Rüdy, 3. A.,\nArt. 183 N 52).\nKantonsgericht Schwyz 12\n\nb) Die Vorinstanz legte ihren Erwägungen die geltende Rechtsprechung\nzugrunde, wonach keine Entführung begeht, wer Inhaber der elterlichen Sorge\nist und das Recht hat, über den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen, unabhängig davon, ob die Ortsveränderung dem Wohl und den Interessen des\nKindes entspricht (angefocht. Urteil E. I./A/3. insbesondere mit Hinweis auf\nBGE 126 IV 221, Regeste). Diese Rechtsprechung präzisierte das Bundesgericht indes zwischenzeitlich mit BGE 141 IV 10. In jenem Entscheid führte das\noberste Gericht aus, dass zwar am Grundsatz festzuhalten sei, wonach derjenige Elternteil, der das Recht habe, über den Aufenthaltsort des Kindes zu\nbestimmen, keine Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 2 StGB begehen\nkönne. Jedoch sei zu prüfen, ob dem Aufenthaltsbestimmungsrecht der Eltern\nzivilrechtliche Schranken gesetzt seien. Das Bundesgericht hielt dazu fest,\ndass gemäss der bis am 30. Juni 2014 in Kraft gestandenen Bestimmung von\naArt. 296 Abs. 1 ZGB die Kinder, solange sie unmündig seien, unter der elterlichen Sorge stünden. Diese umfasse gemäss aArt. 301 Abs. 3 ZGB\nbzw. Art. 301 Abs. 3 und Art. 301a ZGB insbesondere das Recht, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen. Dabei seien die Eltern jedoch nicht völlig\nfrei, sondern hätten sich am Wohl des Kindes zu orientieren und dessen Persönlichkeit zu achten. Beim Aufenthaltsbestimmungsrecht seien die Aspekte\nder Stabilität und Kontinuität von besonderer Bedeutung (BGE 141 IV 10\nE. 4.5.5 mit weiteren Hinweisen). Im weiteren erwog das Bundesgericht, dass\naus strafrechtlicher Sicht für das Aufenthaltsbestimmungsrecht dasselbe gelten müsse wie für das (zivilrechtliche) Erziehungsrecht, da sich beides am\nWohl des Kindes orientieren müsse. So seien Konstellationen denkbar, in denen die Verbringung eines Kindes an einen anderen Aufenthaltsort derart\nmassiv in die Interessen des Kindes und letztlich auch dessen Freiheitsrecht\neingreife, dass sie strafrechtlich relevant werde. In solchen Ausnahmefällen\nlasse sich die Ortsveränderung nicht mehr mit dem Aufenthaltsbestimmungsrecht rechtfertigen. Voraussetzung sei jedoch, dass die konkreten Umstände\neindeutig ausserhalb des Kindeswohles lägen. Geringfügige Beeinträchtigungen der Interessen des Kindes, die mit einer Veränderung des Aufenthaltsorts\nKantonsgericht Schwyz 13\n\nzwangsläufig einhergingen, genügten nicht (BGE 141 IV 10 E. 4.5.5 mit weiteren Hinweisen). In der Folge wird daher zu prüfen sein, ob der Beschuldigte\nüber ein Aufenthaltsbestimmungsrecht über E.________ verfügte, und wenn\nja, ob mit der Verbringung des Sohnes nach Ägypten das Kindeswohl massiv\ngefährdet war.\n\nc) Strittig ist zunächst, ob dem Beschuldigten im relevanten Zeitraum die\nObhut gemeinsam mit der Privatklägerin zustand.\n\naa) Die Vorinstanz kam zum Ergebnis, dass dem Beschuldigten die elterliche (Mit-)Sorge oder (Mit-)Obhut nie rechtsgültig entzogen wurde. Sie führte\nzur Begründung zusammengefasst aus, die Parteien hätten sich im Eheschutzverfahren ZES 11 672 mit vorläufiger Vereinbarung vom 28. Dezember 2011 darauf geeinigt, dass E.________ bis zum 31. März 2012 unter die\nObhut der Privatklägerin gestellt werde (vgl. U-act. 13.1.34). Mit dieser vorläufigen Vereinbarung seien Kinderbelange im Rahmen eines Eheschutzverfahrens geregelt worden. Um aber Rechtsgültigkeit und damit Verbindlichkeit für\ndie Parteien zu erlangen, hätte die Vereinbarung richterlich genehmigt werden\nmüssen, was aber nicht erfolgt sei. Mithin liege kein richterlicher Entscheid\nüber die ausschliessliche Obhutszuteilung an die Privatklägerin vor, so dass\nnach wie vor beide Elternteile berechtigt gewesen seien, den Aufenthaltsort\ndes Kindes zu bestimmen. Somit sei der Beschuldigte befugt gewesen, mit\ndem Sohn am 29. März 2012 nach Ägypten zu gehen. Sodann habe der Einzelrichter am Bezirksgericht March mit Verfügung vom 12. April 2012\nE.________ superprovisorisch unter die Obhut der Privatklägerin gestellt\n(vgl. U-act. 13.1.45). Dieses Eheschutzverfahren sei indessen mit Verfügung\nvom 28. Dezember 2012 als durch Rückzug (seitens der Privatklägerin) erledigt abgeschrieben und die superprovisorische Verfügung vom 12. April 2012\naufgehoben worden. Zur Begründung habe der Einzelrichter insbesondere\nausgeführt, die einstweiligen Massnahmen gemäss der Verfügung vom\n12. April 2012 würden ex tunc (ersatzlos) dahinfallen (U-act. 13.1.05). Ent-\nKantonsgericht Schwyz 14\n\n"}