{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-08-23", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2014-32_2016-08-23.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "d5d1bb855fc5a199007e0a3d37197dc0"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2014-32_2016-08-23.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2014_32_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d212ac856ea65206c047468982dd66232195eb30b2c68d7547fd5c122df8f0b0fdc4b4ab36c5b03e24067cf93694dacdc9ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d212ac856ea65206c047468982dd66232195eb30b2c68d7547fd5c122df8f0b0fdc4b4ab36c5b03e24067cf93694dacdc9ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2014_32", "Checksum": "43ef12d966c1fd21e89c35e136e8e72b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2014 32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 23.08.2016 STK 2014 32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entführung, Freiheitsberaubung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz | Strafgesetzbuch"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:27:31", "Checksum": "de600549e47a4642cee4a422827e925b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 23.08.2016 STK 2014 32\nRegeste:\nEntführung, Freiheitsberaubung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz | Strafgesetzbuch\n\n - Sicherheitsleistung (Dispositiv-Ziffer 9): Entsprechend den beantragten Freisprüchen ist dem Beschuldigten die Sicherheitsleistung\nvon CHF 5‘000.00 zurückzuzahlen.\nKantonsgericht Schwyz 9\n\n- Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositiv-Ziffern 10, 11, 12,\n13): Entsprechend den beantragten Freisprüchen sind die Kosten\ndes Verfahrens, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung\nund der unentgeltlichen Rechtspflege, auf die Gerichtskasse zu\nnehmen.\n\nDie Privatklägerin stellte folgende Anträge (STK 2014 33 KG-act. 3):\n\n1. In Gutheissung der Berufung sei das angefochtene Urteil wie folgt\naufzuheben und abzuändern:\n\na) Es sei A.________ schuldig zu sprechen der Entführung im Sinne\nvon Art. 183 Ziff. 1 Abs. 2 und Ziff. 2 StGB i.V.m. Art. 184 Abs. 3\nStGB.\n\nb) Es sei A.________ der mehrfachen Freiheitsberaubung, begangen\nvom 28.2.2009 bis 14.6.2011, im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB\nschuldig zu sprechen.\n\n2. Die Schuldsprüche seien zu belassen.\n\n3. Es sei A.________ zu verpflichten, der Straf-und Privatklägerin\nFr. 32‘019.00 Schadenersatz inkl. Zins seit 29.3.2012 zu bezahlen.\n\n4. Eventualiter sei festzustellen, dass A.________ gegenüber\nB.________ aus der Entführung dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des\nSchadenersatzanspruches sei B.________ auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.\n\n5. Es sei A.________ zu verpflichten, B.________ Fr. 50‘000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 1.9.2010 auf Fr. 25‘000.00 und 5 % Zins\nseit 29.3.2012 auf Fr. 25‘000.00 als Genugtuung zu bezahlen.\n\n6. Die beschlagnahmten Gegenstände seien bis zum rechtskräftigen\nAbschluss des Verfahrens nicht herauszugeben.\n\n7. Es sei der Straf- und Privatklägerin die unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung durch RA\nD.________ zu gewähren.\n\n8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten von\nA.________ bzw. des Staates.\nKantonsgericht Schwyz 10\n\nAm 10. September 2014 teilte die Verteidigung mit, der Beschuldigte wolle an\nder Berufungsverhandlung persönlich teilnehmen (KG-act. 12). Auf Ersuchen\nder Verfahrensleitung um polizeiliche Abklärungen teilte die Kantonspolizei am\n27. Oktober 2014 mit, dass der Beschuldigte vom Landgericht Halle/Deuschland am 18. Juli 2014 zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und\nsechs Monaten verurteilt worden sei, wobei das Urteil nicht rechtskräftig sei.\nDer Beschuldigte befinde sich weiter in Untersuchungshaft. Hafturlaub oder\neine Entlassung kämen nicht in Betracht (KG-act. 22). Mit Verfügung vom\n29. Oktober 2014 sistierte die Verfahrensleitung die Berufungsverfahren (KGact. 23) und wies am 31. Oktober 2014 das Amt für Justizvollzug an, die von\nL.________ per 21. November 2013 geleistete Sicherheitsleistung in der Höhe\nvon Fr. 10‘000.00 diesem herauszugeben (KG-act. 24). Am 7. Mai 2015 teilte\ndie Kantonspolizei der Verfahrensleitung auf deren erneutes Auskunftsersuchen hin mit, dass die Verurteilung des Beschuldigten in Deutschland rechtskräftig sei und dieser sich in Haft in der JVA Burg befinde (KG-act. 32 und 33).\nMit Schreiben vom 9. August 2016 legitimierte sich Rechtsanwalt G.________\nals neuer Wahlverteidiger (KG-act. 39). Mit Verfügung vom 11. August 2016\nentliess die Verfahrensleitung den bisherigen Verteidiger Rechtsanwalt\nK.________ aus dem amtlichen Verteidigermandat (KG-act. 42).\n\nAm 23. August 2016 fand vor Schranken des Kantonsgerichts die Berufungsverhandlung statt. Die Privatklägerin zog die Berufung betreffend Beschlagnahme zurück und hielt im Übrigen an ihren in der Berufungserklärung gestellten Anträgen fest. Die Verteidigung hielt an ihre Anträge gemäss der Berufungserklärung aufrecht. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer Berufungsantwort, den Beschuldigten im Sinne der Anklageschrift schuldig zu\nsprechen und wiederholte ihre vor Vorinstanz gestellten Anträge (vgl. BVP).\n\nDas Erkenntnis der Strafkammer des Kantonsgerichts vom 23. August 2016\nwurde den Parteien schriftlich zugestellt und ihnen gleichzeitig angezeigt,\ndass das Urteil begründet werde.\nKantonsgericht Schwyz 11\n\nAuf die Ausführungen der Parteien wird – soweit für die Urteilsbegründung\nerforderlich – in den Erwägungen Bezug genommen;-\n\nin Erwägung:\n\n1. Angefochten sind die Freisprüche bzw. Schuldsprüche betreffend Entführung, einfacher bzw. mehrfacher Freiheitsberaubung und Waffengesetz\n(hinsichtlich Schlagring); Berufungsgegenstand sind sodann der Straf- und\nVollzugspunkt, die Zivilforderungen sowie die Kostenfolge nebst der Herausgabe der Sicherheitsleistung im Umfang von Fr. 5‘000.00 an den Beschuldigten. Zufolge Rückzug entfallen ist die Berufung der Privatklägerin bezüglich\nder Beschlagnahme (BVP, Plädoyernotizen S. 2).\n\n"}