{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-08-23", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2014-32_2016-08-23.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "d5d1bb855fc5a199007e0a3d37197dc0"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2014-32_2016-08-23.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2014_32_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d212ac856ea65206c047468982dd66232195eb30b2c68d7547fd5c122df8f0b0fdc4b4ab36c5b03e24067cf93694dacdc9ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d212ac856ea65206c047468982dd66232195eb30b2c68d7547fd5c122df8f0b0fdc4b4ab36c5b03e24067cf93694dacdc9ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2014_32", "Checksum": "43ef12d966c1fd21e89c35e136e8e72b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2014 32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 23.08.2016 STK 2014 32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entführung, Freiheitsberaubung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz | Strafgesetzbuch"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:27:31", "Checksum": "de600549e47a4642cee4a422827e925b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 23.08.2016 STK 2014 32\nRegeste:\nEntführung, Freiheitsberaubung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz | Strafgesetzbuch\n\n 9. Die anlässlich der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts\nvom 8. November 2013 vom Beschuldigten geleistete Sicherheitsleistung im Betrag von total Fr. 15‘000.00 (Eigenleistung des Beschuldigten Fr. 5‘000.00, Leistung von L.________ Fr. 10‘000.00)\nwird freigegeben. Von der freigegebenen Sicherheitsleistung in der\nHöhe von Fr. 15‘0000.00 werden Fr. 5‘000.00 beschlagnahmt und\nzur Deckung der Geldstrafe, der Verfahrenskosten und der Entschädigung der Privatklägerin verwendet. Ein allfälliger Über-\nKantonsgericht Schwyz 7\n\nschuss wird dem Beschuldigten durch das Amt für Justizvollzug\nzurückbezahlt. Der von L.________ geleistete Betrag der freigegebenen Sicherheitsleistung in der Höhe von Fr. 10‘000.00 wird diesem durch das Amt für Justizvollzug zurückbezahlt.\n\n10. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus:\nden Untersuchungs- und Anklagekosten 11‘885.70\nden Gerichtskosten (inkl. Gerichtsgebühr) 9‘506.80\nden Kosten der amtlichen Verteidigung 22‘298.55\nden Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung 10‘270.25\n\nTotal Fr. 53‘961.30\n\nwerden A.________ zu ¼ auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. Bezüglich der Kosten für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Verbeiständung bleiben Ziff. 12 und 13\nvorbehalten.\n\n11. Entschädigung: A.________ hat B.________ für ihre notwendigen\nAufwendungen im Verfahren mit pauschal Fr. 600.00 zu entschädigen (Art. 433 Abs. 1 StPO).\n\nb) Die B.________ zugesprochene Prozessentschädigung fällt\nim Umfang der Aufwendungen für die unentgeltliche\nRechtspflege gemäss Ziff. 13 nachfolgend an den Staat\n(Art. 138 Abs. 2 StPO).\n\nc) Rechnung und Inkasso der Prozessentschädigung an\nA.________ erfolgen durch das Amt für Justizvollzug nach\nEintritt der Rechtskraft.\n\n12. Amtliche Verteidigung\n\na) Der amtliche Verteidiger RA K.________ wird aus der\nStaatskasse mit Fr. 22‘298.55 (inkl. Auslagen und MWST;\nFr. 180.00 Stundenansatz) entschädigt.\n\nb) Der A.________ für die amtliche Verteidigung auferlegte\nKostenanteil von Fr. 5‘574.65 (1/4 von Fr. 22‘298.55) wird\naufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse von A.________\neinstweilen auf die Staatskasse genommen.\n\nc) Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht von A.________\ngemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO beschränkt auf ¼ des\nHonorars.\n\n13. Unentgeltliche Rechtspflege\nKantonsgericht Schwyz 8\n\na) Es wird vorgemerkt, dass B.________ mit Verfügung vom\n15. Juli 2011 der kantonalen Staatsanwaltschaft mit Wirkung\nab dem 13. Juli 2011 die unentgeltliche Rechtspflege im\nSinne von Art. 136 StPO gewährt worden ist.\n\nb) Die unentgeltliche Rechtsbeiständin RA D.________ wird\naus der Staatskasse mit Fr. 10‘270.25 entschädigt (inkl. Auslagen und MWST; Fr. 180.00 Stundenansatz).\n\nc) Die anteilsmässig A.________ auferlegten Kosten für die\nunentgeltliche Verbeiständung abzüglich der zuzusprechenden Prozessentschädigung im Restbetrag von Fr. 1‘967.55\nwerden aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse von\nA.________ einstweilen auf die Staatskasse genommen\n(Art. 426 Abs. 4 StPO).\n\nd) Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht von B.________\ngemäss Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 lit. a\nStPO.\n\n13.-14. [Zustellung und Rechtsmittel].\n\nB. Gegen dieses Urteil meldeten der Beschuldigte und die Privatklägerin\nfristgerecht beim kantonalen Strafgericht Berufung an und erklärten nach Erhalt des begründeten Urteils innert Frist Berufung beim Kantonsgericht. Die\nVerteidigung focht des vorinstanzliche Urteil wie folgt an (STK 2014 32, KGact 3):\n\n- Schuldpunkt (Dispositiv-Ziffer 1) betreffend Freiheitsberaubung im\nSinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 2) sowie Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1\nlit. a WG (Anklageziffer 3).\n\n- Strafzumessung und Strafvollzug (Dispositiv-Ziffern 3 und 4): Entsprechend den beantragten Freisprüchen entfällt eine strafrechtliche Sanktion.\n\n- Zivilpunkt (Dispositiv-Ziffer 5a): Entsprechend den beantragten\nFreisprüchen schuldet der Beschuldigte der Privatklägerin keine\nGenugtuung.\n\n"}