{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-08-23", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2014-32_2016-08-23.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "d5d1bb855fc5a199007e0a3d37197dc0"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2014-32_2016-08-23.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2014_32_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d212ac856ea65206c047468982dd66232195eb30b2c68d7547fd5c122df8f0b0fdc4b4ab36c5b03e24067cf93694dacdc9ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d212ac856ea65206c047468982dd66232195eb30b2c68d7547fd5c122df8f0b0fdc4b4ab36c5b03e24067cf93694dacdc9ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2014_32", "Checksum": "43ef12d966c1fd21e89c35e136e8e72b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2014 32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 23.08.2016 STK 2014 32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entführung, Freiheitsberaubung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz | Strafgesetzbuch"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:27:31", "Checksum": "de600549e47a4642cee4a422827e925b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 23.08.2016 STK 2014 32\nRegeste:\nEntführung, Freiheitsberaubung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz | Strafgesetzbuch\n\n Vom 28. Februar 2009 bis zum 14. Juni 2011 verschloss der Beschuldigte jeweils morgens um ca. 07.30 Uhr seine Wohnung an\nder F.________ (Strasse) in 8864 Reichenburg mit dem Schlüssel\nab und fuhr zur Arbeit. Damit schloss er jeweils wissentlich und willentlich seine Ehefrau B.________ gegen deren Willen ein. Zudem\nnahm er ihr jeweils morgens gegen ihren Willen den Zweitschlüssel zur Wohnung, das Telefon sowie den Computer weg, damit\nB.________ mit der Aussenwelt nicht in Kontakt treten konnte. Zudem übte er psychischen Druck auf sie aus, sodass sie nicht aus\ndem Fenster lärmte. Der Beschuldigte öffnete die Wohnungstüre\njeweils erst wieder, als er um ca. 17:30 Uhr von der Arbeit nach\nHause kam.\n\n3. der Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von\nArt. 33 Abs. 1 lit. a WG\n\n(…)\n\nA.________ brachte bei seiner Einreise im November 2007 einen\nSchlagring und eine Schreckschusspistole in die Schweiz, wo er\ndiese bei sich zuhause an der H.________strasse zz in 7312 Pfäfers SG und später an der F.________ (Strasse) in 8864 Reichenburg SZ bis am 14. Juni 2011 aufbewahrte.\n\nDie Hauptverhandlung vor Strafgericht Schwyz fand am 13. Februar 2014\nstatt. Die anwesenden Parteien stellten dabei folgende Anträge (Vi-act. 75):\n\nStaatsanwaltschaft\n\n1. Der Beschuldigte sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen.\n2. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren zu bestrafen.\n\n3. Die Freiheitsstrafe sei zu vollziehen.\nKantonsgericht Schwyz 5\n\n4. Die erstandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft sei dem Beschuldigten auf die Strafe anzurechnen.\n\n5. Die beschlagnahmten Gegenstände und Unterlagen seien dem\nBeschuldigten auszuhändigen.\n\n6. Unter Kostenfolge zulasten des Beschuldigten.\n\nPrivatklägerin\n\n1. Der Beschuldigte sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen.\n\n2. Es sei der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin\nFr. 32‘019.00 Schadenersatz inkl. Zins seit 29.03.2012 zu bezahlen.\n\n3. Eventualiter sei festzustellen, dass der Beschuldigte gegenüber\nB.________ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach\nschadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches sei B.________ auf den Weg\ndes Zivilprozesses zu verweisen.\n\n4. Es sei der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin\nFr. 50‘000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 1.9.2010 auf Fr. 25‘000.00\nbetreffend Freiheitsberaubung und 5 % Zins seit 29.3.2012 auf\nFr. 25‘000.00 bezüglich der Kindesentführung als Genugtuung zu\nbezahlen.\n\n5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST zu Lasten des Beschuldigten.\n\nVerteidigung\n\n1. Der Beschuldigte sei vollumfänglich freizusprechen.\n\n2. Es sei dem Beschuldigten für seine wirtschaftlichen Einbussen eine Entschädigung von mindestens CHF 40‘000.00 und für die erlittene Haft eine solche von mindestens CHF 38‘400.00 zuzusprechen.\n\n3. Das Zivilbegehren sei abzuweisen.\n\n4. Die Kosten des Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen.\nKantonsgericht Schwyz 6\n\nMit Urteil vom 13. Februar 2014 erkannte das Strafgericht was folgt:\n\n1. A.________ wird schuldig gesprochen\n\na) der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1\nStGB, begangen am 14. Juni 2011 (Anklageziffer 2),\n\nb) der Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von\nArt. 33 Abs. 1 lit. a WG bezüglich des Schlagringes (Anklageziffer 3).\n\n2. Im Übrigen wird A.________ freigesprochen.\n\n3. A.________ wird mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu\nFr. 10.00, unter Anrechnung von 132 Tagen Untersuchungshaft,\nbestraft.\n\n4. Der Vollzug der Geldstrafe wird bei einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben.\n\n5. Zivilforderungen:\n\na) Die Zivilforderung im Sinne von Schadenersatz von\nB.________ im Betrag von Fr. 32‘019.00 wird abgewiesen.\n\nb) Die Zivilforderung im Sinne von Genugtuung von\nB.________ wird in einem Betrag von Fr. 500.00 gutgeheissen, und A.________ wird verpflichtet, B.________ den Betrag von Fr. 500.00 zu bezahlen. Weitergehende Forderungen werden auf den Zivilweg verwiesen.\n\n6. [Beschlagnahme].\n\n7. [Aufhebung Verfügung Zwangsmassnahmengericht vom 8. November 2013].\n\n8. [Aufhebung Verfügung Zwangsmassnahmengericht vom 15. Januar 2014; Herausgabe Pass und Identitätskarte].\n\n"}