{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-08-23", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2014-32_2016-08-23.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "d5d1bb855fc5a199007e0a3d37197dc0"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2014-32_2016-08-23.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2014_32_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d212ac856ea65206c047468982dd66232195eb30b2c68d7547fd5c122df8f0b0fdc4b4ab36c5b03e24067cf93694dacdc9ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d212ac856ea65206c047468982dd66232195eb30b2c68d7547fd5c122df8f0b0fdc4b4ab36c5b03e24067cf93694dacdc9ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2014_32", "Checksum": "43ef12d966c1fd21e89c35e136e8e72b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2014 32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 23.08.2016 STK 2014 32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entführung, Freiheitsberaubung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz | Strafgesetzbuch"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:27:31", "Checksum": "de600549e47a4642cee4a422827e925b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 23.08.2016 STK 2014 32\nRegeste:\nEntführung, Freiheitsberaubung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz | Strafgesetzbuch\n\n Kantonsgericht Schwyz\n\nUrteil vom 23. August 2016\nSTK 2014 32 und 33\n\nMitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,\nKantonsrichter lic. iur. Walter Züger, Reto Fedrizzi,\nBettina Krienbühl und Pius Schuler,\nGerichtsschreiberin lic. iur. Antoinette Hürlimann.\n\nIn Sachen I. STK 2014 32\nA.________,\nBeschuldigter und Berufungsführer,\nerbeten verteidigt durch Rechtsanwalt G.________,\n\ngegen\n\n1. Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, 8836 Bennau,\nAnklagebehörde und Berufungsgegnerin,\nvertreten durch Staatsanwältin C.________,\n2. B.________,\nPrivatklägerin und Berufungsgegnerin,\nvertreten durch Rechtsanwältin D.________,\n\nsowie\n\nII. STK 2014 33\nB.________,\nPrivatklägerin und Berufungsführerin,\nvertreten durch Rechtsanwältin D.________,\nKantonsgericht Schwyz 2\n\ngegen\n\nA.________,\nBeschuldigter und Berufungsgegner,\nerbeten verteidigt durch Rechtsanwalt G.________,\n\nbetreffend Entführung, Freiheitsberaubung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz\n(Berufungen gegen das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 13. Februar 2014, SGO 2013 35);-\n\nhat die Strafkammer,\nKantonsgericht Schwyz 3\n\nnachdem sich ergeben:\n\nA. Am 31. Oktober 2013 erhob die kantonale Staatsanwaltschaft beim kantonalen Strafgericht Schwyz Anklage gegen A.________ wegen Entführung im\nSinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 2 und Ziff. 2 StGB i.V.m. Art. 184 Abs. 3 StGB,\nmehrfacher Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB und Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG. Dem\nBeschuldigten wird gemäss Anklageschrift Folgendes vorgeworfen:\n\n1. Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 2 und Ziff. 2\nStGB i.V.m. Art. 184 Abs. 3 StGB\n\n(…)\n\nZu unbekanntem Zeitpunkt wenige Tage vor dem 29. März 2012\nkaufte der Beschuldigte per Internet für sich und seinen Sohn\nE.________, über welchen gemäss Vereinbarung vom 28. Dezember 2011 im Eheschutz-Verfahren ZES 11 672 vor dem Einzelrichter des Bezirkes March B.________ bis 31. März 2012 die alleinige Obhut innehatte, ein Flugticket von München (Deutschland)\nnach Sharm El-Sheikh (Ägypten). Weiter lud er seine getrennt von\nihm lebende Ehefrau B.________ telefonisch auf Mittwochabend,\n28. März 2012, zu sich nach Hause an die Adresse F.________\n(Strasse) in 8864 Reichenburg zum Nachtessen ein, wo\nB.________ zusammen mit dem gemeinsamen Sohn E.________\nzwischen ca. 19.30 Uhr und 20.00 Uhr erschien. Nach dem Nachtessen bereitete der Beschuldigte für B.________ einen Tee zu und\nsie schaute einen Fussballmatch; danach legte sie sich schlafen.\nCa. um Mitternacht fragte der Beschuldigte B.________, ob er den\ngemeinsamen Sohn zu sich in sein Bett nehmen könne, da er ihn\nschon lange nicht mehr habe halten können. B.________ war damit einverstanden. Wenig später, am Donnerstag, 29. März 2012\num ca. 03.30 Uhr und als B.________ in einem anderen Raum\nschlief, behändigte der Beschuldigte wie von ihm heimlich geplant\nseinen schlafenden Sohn E.________ und fuhr mit ihm gegen den\nWillen von B.________ in seinem Auto BMW SZ xx nach München. Noch am selben Vormittag flog der Beschuldigte mit seinem\ndamals rund 11-monatigen Sohn E.________ ebenfalls wie geplant nach Sharm El-Sheikh in Ägypten.\n\nAm 12. April 2012 verfügte der Einzelrichter des Bezirksgerichts\nMarch, dass E.________, unter die alleinige Obhut von\nB.________ gestellt werde. Diese Verfügung stellte der damalige\nRechtsvertreter dem Beschuldigten zu.\nKantonsgericht Schwyz 4\n\nErst im Juli 2012 und nachdem B.________ auf Druck des Beschuldigten verschiedene Anzeigen gegen ihn zurückgezogen hatte sowie sie zu ihm nach Ägypten gereist war, konnte sie den gemeinsamen Sohn E.________ in Ägypten wieder in die ihr zustehende Obhut nehmen.\n\n2. der mehrfachen Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183\nZiff. 1 StGB\n\n(…)\n\n"}