Die vorliegende Berufungssache ist sowohl im Sachverhalt als auch in rechtlicher Hinsicht weder aufwändig noch schwierig. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers ist deshalb in Anwendung von § 6 Abs. 1 dritter Satz des Gebührentarifs für Rechtsanwälte vom 27. Januar 1975 (GebTRA; SZSR 280.411) nach richterlichem Ermessen festzusetzen. Im Sinne des Gesagten sowie in Berücksichtigung, dass Kantonsgericht Schwyz 18