6. Der amtliche Verteidiger ist für seine Bemühungen im Berufungsverfahren zu vergüten. Die von Rechtsanwalt B.________ im Nachgang zur Berufungsverhandlung eingereichte Kostennote über Fr. 4‘915.75 (inkl. Spesen von Fr. 69.60 und MWST) ist nach Ansicht des Gerichts namentlich mit Blick auf seine in Rechnung gestellten Arbeitsstunden für das Rechts- und Aktenstudium und für die Redaktion der Verhandlungsnotizen von insgesamt 10.40 Stunden sowie für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung und die Besprechung mit dem Klienten von total 3.10 Stunden nicht angemessen.