5. In Berücksichtigung der Berufungsanträge des Beschuldigten und dem Ausgang des Berufungsverfahrens sind die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten – ausgenommen der Kosten für die amtliche Verteidigung (Art. 426 Abs. 1 zweiter Satz StPO) – gestützt auf Art. 428 StPO dem Beschuldigten aufzuerlegen.