festzulegen, mithin die angefochtenen Dispositivziffern 3 und 4 des vorinstanzlichen Urteils zu bestätigen. Unbesehen davon setzte sich der Beschuldigte weder mit der Strafzumessung der Vorinstanz (einschliesslich des Vollzugs) auseinander noch rügte er für den Fall der Bestätigung des vorinstanzlichen Schuldspruchs die ausgesprochene Strafe als unangemessen hoch. 4. Da der Schuldspruch zu bestätigen ist, ist der Kostenspruch der Vorinstanz, wonach dem Beschuldigten in Nachachtung des Teilfreispruchs die (vorinstanzlichen) Verfahrenskosten zur Hälfte auferlegt wurden, nicht zu beanstanden. Die angefochtene Dispositivziffer 7 ist somit zu bestätigen.