Die von der Vorinstanz ausgefällte Strafe ist somit nicht zu beanstanden, ebenso wenig der dem Beschuldigten gewährte bedingte Vollzug unter Ansetzung einer zweijährigen Probezeit. Da sich die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten seit der vorinstanzlichen Hauptverhandlung nicht wesentlich verändert haben, sind die bedingt ausgesprochene Geldstrafe und die Probezeit auf zwei Jahre Kantonsgericht Schwyz 17