So pflichtet die Strafkammer der Vorinstanz bei, dass das Verhalten des Beschuldigten zwar als verwerflich zu taxieren ist, dessen Entgleisung im Vergleich zu gewaltsamen Übergriffen jedoch nicht als gravierend zu bezeichnen ist. Die von der Vorinstanz ausgefällte Strafe ist somit nicht zu beanstanden, ebenso wenig der dem Beschuldigten gewährte bedingte Vollzug unter Ansetzung einer zweijährigen Probezeit.