Die Strafkammer kann sich den vorinstanzlichen Ausführungen zur Strafzumessung und zum Vollzug anschliessen, weshalb in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden kann (vgl. angefochtenes Urteil S. 16-18). So pflichtet die Strafkammer der Vorinstanz bei, dass das Verhalten des Beschuldigten zwar als verwerflich zu taxieren ist, dessen Entgleisung im Vergleich zu gewaltsamen Übergriffen jedoch nicht als gravierend zu bezeichnen ist.