3. Sodann befasste sich die Vorinstanz mit den Strafzumessungsfaktoren und erachtete unter Berücksichtigung der persönlichen und finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten eine Geldstrafe von 45 Tagessätzen à Fr. 30.00 als schuldangemessen und gewährte schliesslich dem Beschuldigten den bedingten Vollzug unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren (vgl. angefochtenes Urteil S. 16-18).