c) In diesem Sinne sowie unter Hinweis auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Urteil (vgl. angefochtenes Urteil S. 13 und 15, Erw. 4 und 4.3), worauf in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO verwiesen werden kann, ist der Schuldspruch wegen sexueller Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu bestätigen.