187 StGB). Für den Beschuldigten bestand kein Grund, den Privatkläger E.________ am Penis zu berühren, geschweige denn dessen erigiertes Glied zu streicheln, sei es unter oder über dessen Pyjamahose. Nach dem Gesagten schliesst für die Strafkammer der Kantonsgericht Schwyz 16 Umstand, dass die Gutachterin beim Beschuldigten keine sexuelle Störung feststellen konnte, die Annahme, dass die umstrittene Handlung in sexueller Absicht erfolgt war, nicht aus. Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte zumindest eventualvorsätzlich handelte, der subjektive Tatbestand somit erfüllt ist.