13.1.14) attestiert dem Beschuldigten mangels Vorliegens einer psychischen Störung von Krankheitswert volle Einsichts- und Steuerungsfähigkeit (S. 36). In diesem Sinne ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschuldigte im Stande war, die sexuelle Dimension seiner Handlungen zu erkennen und es ihm durchaus bewusst war, dass ein solches Verhalten über ein blosses „Kuscheln“ hinaus ging, mithin seine Handlung die Grenze überschritt und gesellschaftlich inadäquat war (vgl. hierzu Trechsel et al., Schweizerisches Strafgesetzbuch- Praxiskommentar, 2. Auflage, Rz 11 zu Art. 187 StGB).