Der objektive Tatbestand von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ist somit erfüllt. cc) In subjektiver Hinsicht wird Vorsatz, zumindest Eventualvorsatz, verlangt. Das psychiatrische Gutachten vom 18. Februar 2013 (U-act. 13.1.14) attestiert dem Beschuldigten mangels Vorliegens einer psychischen Störung von Krankheitswert volle Einsichts- und Steuerungsfähigkeit (S. 36).