bb) Nach Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wird bestraft, wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt. Da Art. 187 StGB ein abstraktes Gefährdungsdelikt ist, ist der Tatbestand bereits bei der Vornahme der sexuellen Handlung erfüllt (vgl. Maier, in: BSK-II, 2. Auflage, Rz 8 zu Art. 187 StGB). Jedoch muss es zu einem körperlichen Kontakt zwischen dem Täter und dem Opfer kommen, so dass der Täter das Kind oder das Kind den Täter berührt (Maier, a.a.O., Rz 9 zu Art. 187 StGB).