aa) Der Beschuldigte stellte sich auch im Berufungsverfahren auf den Standpunkt, dass der Tatbestand von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht nicht erfüllt sei. Jedoch beschränkten sich seine rechtlichen Vorbringen auf das Streicheln und Berühren im Bereich des Bauches und der Schulter der Privatkläger; zum Streicheln des Penis äusserte sich der Beschuldigte nicht (vgl. BVP Beilage 1 S. 8 f.). Kantonsgericht Schwyz 15