b) Sodann erachtete die Vorinstanz in Nachachtung von Lehre und Rechtsprechung den Tatbestand von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in objektiver und subjektiver Hinsicht bezüglich der im zweiten Teil des ersten Abschnittes des Anklagesachverhalts beschriebenen Tathandlungen zum Nachteil von E.________, wonach der Beschuldigte E.________ wieder zu streicheln begann und mehrmals dessen in der Zwischenzeit erigierten Penis berührte und in der Folge intensiver streichelte, als erfüllt (vgl. angefochtenes Urteil S. 15).