2. a) Die Vorinstanz kam hinsichtlich der rechtlichen Qualifikation der gegen den Beschuldigten erhobenen Anschuldigungen der (mehrfachen) sexuellen Handlungen mit Kindern zum Schluss, dass der objektive Tatbestand von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB bezüglich der im ersten Teil des ersten Abschnittes des Anklagesachverhalts geschilderten Tathandlungen zum Nachteil von E.________ nicht erfüllt sei, genauso wenig in Bezug auf das Vorgehen zum Nachteil von D.________ im zweiten Abschnitt des angeklagten Sachverhalts, weshalb bezüglich dieser Vorwürfe ein Freispruch zu ergehen habe (vgl. angefochtenes Urteil S. 13-15 oben).