ringe Erinnerungsvermögen von D.________ etwas zu ändern. Sowohl E.________ als auch D.________ waren denn auch offenkundig stets darum bemüht, den Beschuldigten nur soweit als nötig zu belasten. Kantonsgericht Schwyz 14 In diesem Sinne sowie unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil (Art. 82 Abs. 4 StPO; vgl. angefochtenes Urteil S. 6–13) liegen für die Strafkammer keine unüberwindbaren Zweifel vor, die zugunsten des Beschuldigten zu werten wären. Mit der Vorinstanz erachtet die Strafkammer den Anklagesachverhalt somit als erstellt.