g) Zusammenfassend überzeugen die Einwände des Beschuldigten nicht und vermögen die Schlussfolgerungen der Vorinstanz nicht in Frage zu stellen. Auffallend ist, dass der Beschuldigte auch im Berufungsverfahren die Privatkläger nie explizit der Lüge bezichtigte und nach wie vor keine plausible Erklärung hatte für die, seinen Aussagen zufolge fälschlicherweise erfolgten, Anschuldigungen der Privatkläger. Für die Strafkammer sind keine Hinweise und/oder Indizien ersichtlich, die darauf schliessen liessen, dass die Aussagen der Privatkläger nicht der Realität entsprechen würden. Daran vermögen weder das bei E.________ festgestellte ADHS-Syndrom noch seine Depression noch das ge-