16 und 35). Dass D.________ nie behauptete, vom Beschuldigten im Intimbereich berührt worden zu sein bzw. eine solche Handlung nicht bestätigen konnte, vermag nach Meinung des Gerichts die weitergehenden Schilderungen seines Bruders E.________ nicht in Frage zu stellen. Der Einwand der Verteidigung überzeugt somit nicht.