Dass es sich entgegen den Ausführungen der Verteidigung offensichtlich um keine „normale“ Situation gehandelt hatte, die sich anlässlich der Übernachtung des Beschuldigten im Hause der Familie F.________ ereignete, belegen nach der Überzeugung der Strafkammer auch die Aussagen von D.________. Obschon er nur wenig Erinnerungen an diese Übernachtung hatte, fällt auf, dass selbst D.________ diese Nacht als „komisch“ in Erinnerung gehabt und sich dabei unwohl gefühlt haben will (vgl. U-act. 10.1.01 Ziff. 9 und 22 sowie U-act. 10.1.07 Ziff. 16 und 35).