pflegte, den Beschuldigten zu Unrecht einer solchen Tat bezichtigen sollte. Es blieb bei diesem einen Vorfall, ebenso gab es vor und nach dem umstrittenen Ereignis nie Streit zwischen den Privatklägern und dem Beschuldigten oder den Eltern der Privatkläger und dem Beschuldigten. Zudem pflegte sein Bruder D.________ weiterhin den Kontakt mit dem Beschuldigten. Dass es sich entgegen den Ausführungen der Verteidigung offensichtlich um keine „normale“ Situation gehandelt hatte, die sich anlässlich der Übernachtung des Beschuldigten im Hause der Familie F.________ ereignete, belegen nach der Überzeugung der Strafkammer auch die Aussagen von D.________.