Die Aussagen von E.________ würden denn auch wenig authentisch erscheinen, weshalb davon auszugehen sei, dass der Privatkläger eine durchaus normale Situation mit dem Beschuldigten aus pathologischen Gründen stark dramatisiert wiedergegeben habe (vgl. BVP Beilage 1 S. 7 F.). Obschon unbestritten ist, dass der Privatkläger E.________ unter dem ADHS- Syndrom litt bzw. leidet, ist für die Strafkammer aufgrund der Akten- und Beweislage weder ersichtlich noch nachvollziehbar, weshalb er nach über 15 Jahren und obwohl er zwischenzeitlich keinen Kontakt mehr zum Beschuldigten Kantonsgericht Schwyz 13