f) Schliesslich hob die Verteidigung einmal mehr die beim Privatkläger E.________ festgestellte Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS) sowie dessen Depression hervor, was insofern von Bedeutung sei, als betroffene Personen insbesondere im Kindes- und Jugendalter oft nicht zwischen Realität und Fantasie unterscheiden könnten. Vor diesem Hintergrund sei die Aussage von E.________ zu würdigen, wonach er sich während längerer Zeit gefragt habe, ob sich das in Frage stehende tatsächlich ereignet habe oder nicht. Die Aussagen von E._____